Fairness unter Ehepartnern und andere Gründe
Warum verlieben sich Menschen eigentlich ineinander? Wenn man Paare fragt, stehen häufig Intelligenz, schöne Augen, Sinn für Humor, Gemeinsamkeiten ganz oben auf der Liste. Inwieweit ist dieses Thema jedoch relevant für den steuerlichen Berater? Hier kann man nur mit einer typischen Juristenantwort kontern: Es kommt darauf an. Wenn z. B. die Idee eines Güterstandswechsels zur Übertragung von Vermögen von dem einen auf den anderen Ehepartner im Raum steht, ist es für den Berater nicht ganz unwichtig, über den Zustand der Ehe Bescheid zu wissen. Denn eine wichtige Voraussetzung für den Güterstandswechsel als Gestaltungsinstrument ist eine intakte Ehe.
Auch heutzutage konzentriert sich das Vermögen in einer Ehe häufig auf einen der Ehepartner. Insofern gibt es vielfach den Wunsch, dieses Ungleichgewicht zu ändern. Sei es, dass es „fair“ zugehen soll zwischen den Ehepartnern, man Steuern sparen möchte im Todesfall oder die Minimierung von Haftungsrisiken und die Verhinderung eines Zugriffs von Gläubigern auf das Vermögen im Vordergrund stehen.
Dabei wird insbesondere der Fokus auf „Asset Protection“ – also der Schutz des Vermögens vor Haftung und dem Zugriff von Gläubigern – bei der Beratung vermögender Mandanten immer wichtiger. Dies liegt neben dem wachsenden Insolvenzrisiko und den strenger werdenden juristischen Rahmenbedingungen auch an einer veränderten Streitkultur. Geschäftspartner und Kunden scheinen viel häufiger bereit zu sein, Streitigkeiten vor Gericht auszutragen. Wird ein Rechtsstreit dann noch international geführt, kann es schnell teuer werden. Gerade Mandanten in verantwortungsvoller Position – Gesellschafter-Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, Vorstände, Freiberufler aber auch Mitglieder von Gesellschaftsorganen – sind somit umfangreichen Haftungsrisiken ausgesetzt.
Wer langfristig plant, kann durch familienrechtliche Gestaltungen steuerfrei Vermögen auf den Ehegatten übertragen. Ehegatten wechseln in diesen Fällen unter Aufrechterhaltung der Ehe als solcher lediglich den ehelichen Güterstand und gleichen den bis dahin entstandenen Zugewinn (ganz oder teilweise) aus. Dr. Hellmut Götz beleuchtet ab der die nach § 5 Abs. 2 ErbStG bestehenden Gestaltungsvarianten und zeigt auf, welche vertraglichen Regelungen schenkungsteuerlich kritisch sind. Er geht auch auf die ertragsteuerlichen Risiken der Leistung an Erfüllung statt ein. Abgerundet wird der Beitrag durch die Darstellung der bei einem Güterstandswechsel nach § 3 Abs. 2 AnfG und § 133 Abs. 2 InsO zu beachtenden Fristen.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 6/2019 Seite 181
NWB IAAAH-15820