BMF - IV C 1 - S 2252/08/10004 :026 BStBl 2019 I S. 464

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des (BStBl 2016 I S. 85)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:

Randziffer 59 wird wie folgt gefasst:

„c. Veräußerungsbegriff (§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG)

Allgemeines

59 § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift. Eine Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (, BStBl 2019 II S. 221) .”

Randziffer 324 wird wie folgt gefasst:

„324 Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 in der Fassung des (BStBl 2014 I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum , die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum und die Änderung der Rz. 176 erst zum angewendet wird. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn für die Kapitalertragsteuererhebung die Änderung der Rzn. 27 und 32 in der Fassung des zum angewendet wird.

Die Änderungen der Randziffern 174, 251a bis 251c und 308a in der Fassung des sind erstmals ab dem anzuwenden.

Die Randziffern 26, 34 und 44 in der Fassung des sind für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderungen der Randziffern 100a, 108 und 110 in der Fassung des bei Kapitalerhöhungen nach dem für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem angewendet werden. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Randziffern 83, 84 und 129b in der Fassung des für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals für Kapitalerträge angewendet wird, die nach dem zufließen. Die Änderung der Randziffer 256a in der Fassung des ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Randziffer 59 in der Fassung des für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge, die ab dem zufließen, angewendet wird.”

BMF v. - IV C 1 - S 2252/08/10004 :026


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 464
BB 2019 S. 1172 Nr. 21
DB 2019 S. 1179 Nr. 21
DStR 2019 S. 1092 Nr. 21
EStB 2019 S. 229 Nr. 6
ErbStB 2019 S. 204 Nr. 7
KÖSDI 2019 S. 21263 Nr. 6
StB 2019 S. 230 Nr. 7
StB 2019 S. 239 Nr. 7
CAAAH-15446