BGH Beschluss v. - X ZA 1/17

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die Rechtsmittelinstanz: Zulässigkeitsanforderungen einer Gegenvorstellung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

Gesetze: § 114ff ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: X ZA 1/17 Beschlussvorgehend Az: 20 U 4591/16vorgehend LG München I Az: 25 O 7241/15

Gründe

1I. Mit dem Beschluss vom , gegen den die Gegenvorstellung sich richtet, hat der Senat das Gesuch des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München nach § 522 Abs. 2 ZPO vom zu bewilligen, zurückgewiesen. Der Senatsbeschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am zugestellt worden.

2II. Die Gegenvorstellung ist schon deshalb unzulässig, weil sie erst am und damit verspätet eingelegt worden ist.

3Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach nach ständiger Rechtsprechung zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei bis vier Tagen zur Verfügung, innerhalb derer sie sich entscheiden kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; im Anschluss daran läuft die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa , juris).

4Eine zum Zwecke der Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung, mit der die beantragte Prozesskostenhilfe für ein fristgebundenes Rechtsmittel abgelehnt wurde, hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten. Ein nach Ablauf der Frist aus § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegtes Rechtsmittel wäre verspätet und damit unzulässig. Wird, wie hier, nicht das Rechtsmittel eingelegt, für dessen Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, sondern gegen die ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung erhoben, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach Bescheidung der Gegenvorstellung grundsätzlich von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, dass bei Erhebung dieses Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war (, NJW 2001, 2262).

5Diese Frist beträgt, außer in den in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Fällen, die nicht einschlägig sind, weil es um die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geht, zwei Wochen. Diese Frist ist hier selbst dann verstrichen, wenn dem Kläger die einer Partei nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für die Durchführung eines Rechtsmittels nach der Bekanntgabe der Entscheidung grundsätzlich zugebilligte Bedenkzeit von drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, ebenfalls zugestanden würde, obwohl dafür sachlich an sich kein Raum ist, weil er das Rechtsmittel gerade nicht auf eigene Kosten durchführen, sondern lediglich sein Prozesskostenhilfegesuch auf einen anderen Sachverhalt stützen möchte.

6Im Übrigen ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil dieser Rechtsbehelf seinem Wesen nach in der Sache dafür eröffnet ist, die Folgen schwerwiegender Fehler oder Versäumnisse bei der Bescheidung des zur Entscheidung gestellten Vorbringens zu beseitigen, nicht aber dafür, dem Petenten zu ermöglichen, sein Begehren auf einen anderen Sachverhalt zu stützen.

7III. Die vorstehenden Ausführungen würden sinngemäß gelten, wenn die Gegenvorstellung in die Einreichung eines neuerlichen Prozesskostenhilfegesuchs umgedeutet würde; auch dieses hätte nach Lage der Dinge jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden müssen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:150419BXZA1.17.0

Fundstelle(n):
XAAAH-15290