BGH Beschluss v. - VIII ZA 9/22

Instanzenzug: Az: VIII ZA 9/22 Beschlussvorgehend LG Mannheim Az: 4 S 45/21vorgehend AG Schwetzingen Az: 4 C 143/20

Gründe

1Die mit Schreiben vom 9. und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. , juris Rn. 4) eingelegten Gegenvorstellungen der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom , mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (§§ 114, 115 ZPO) abgelehnt wurde, haben - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - in der Sache keinen Erfolg.

2Entgegen der Annahme der Kläger hat der Senat bei der Berechnung des vom Kläger zu 1 einzusetzenden Einkommens den gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO vom Nettoeinkommen abzusetzenden Betrag in Höhe von 494 € zweifach - namentlich für beide Kläger jeweils einmal, mithin insgesamt in Höhe von 988 € - berücksichtigt. Denn das vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegte einzusetzende Einkommen des Klägers zu 1                     ergibt sich rechnerisch nur dann, wenn von dem in der Entscheidungsbegründung zutreffend genannten Nettoeinkommen des Klägers zu 1                   neben dem - dort ebenfalls zutreffend angeführten - Erwerbsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO               sowie den - dort wiederum zutreffend ausgewiesenen - Kosten für Unterkunft und Heizung                ein weiterer Betrag in Höhe von 988 € (und nicht nur in Höhe von 494 €) abgezogen wird. Insoweit ist dem Senat lediglich bei der Darstellung der Berechnung ein - nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigungsfähiger und dementsprechend mit dem heutigen Beschluss von Amts wegen korrigierter - Fehler unterlaufen, indem dort versehentlich der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO statt zweifach nur einfach angeführt wurde.

3Zu Unrecht beanstanden die Kläger ferner eine nicht gemäß § 115 Abs. 2 ZPO erfolgte Bestimmung der vom Kläger zu 1 gegebenenfalls aufzubringenden Monatsraten. Insbesondere geht aus der Regelung des § 115 Abs. 2 ZPO eindeutig hervor, dass sich bei einem einzusetzenden Einkommen von über 600 €         die Monatsrate aus der Summe von 300 € sowie dem vollen und nicht etwa - wie die Kläger es in den Raum stellen - von dem hälftigen Teil des einzusetzenden Einkommens, der 600 € übersteigt, ergibt (§ 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

4Aus den vorgenannten Gründen ist auch den Einwendungen der Kläger, die sie mit ihrer Gegenvorstellung vom gesondert gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu 2 erheben, die Grundlage entzogen. Denn sie stützen ihre Ansicht, der Anspruch der Klägerin zu 2 auf Prozesskostenvorschuss gegen den Kläger zu 1 sei entgegen der Annahme des Senats in dem Beschluss vom mangels uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1 nicht realisierbar, allein auf die - ihrer Meinung nach fehlerhafte, nach den obigen Ausführungen indes zutreffende - Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Klägers zu 1 sowie der von diesem gegebenenfalls aufzubringenden Monatsraten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:221122BVIIIZA9.22.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-31057