BGH Beschluss v. - X ZA 1/17

Prozesskostenhilfeantrag: Notwendige Angaben zur Finanzierung des Lebensunterhalts; Angabe regelmäßiger freiwillige Zuwendungen Dritter

Gesetze: § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 2 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 20 U 4591/16vorgehend LG München I Az: 25 O 7241/15nachgehend Az: X ZA 1/17 Beschluss

Gründe

1I. Der Kläger begehrt die Herstellung der vermögensrechtlichen Lage, die sich aus der Erfüllung von in einem Schenkungsvertrag zwischen der im Jahre 2011 verstorbenen Mutter der Parteien und der Beklagten vom zu seinen Gunsten schenkweise getroffenen Auflagen in Bezug auf in diesem Vertrag näher bezeichneten Grundbesitz ergäbe. Die Beklagte verweigert die Erfüllung, da die Mutter mit notariellem Vertrag vom ihr gegenüber und im Einvernehmen mit ihr den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom erklärt und die Schenkung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom unter Berufung auf groben Undank widerrufen habe.

2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Diesen Beschluss möchte der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechten und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe.

3II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.

41. Prozesskostenhilfe erhält eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. ZPO).

5Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die, wie der Kläger, nach ihren Angaben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen etwa eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden (, NJW-RR 2018, 190 Rn. 7). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemacht wird, für den Lebensunterhalt Zuwendungen von wechselnden Personen in unterschiedlicher Höhe zu erhalten. Auch dabei handelt es sich um Einkünfte in Geld i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hinzu kommt, dass, wenn die von einem Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren beziffert angegebenen Einkünfte auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, die Vermutung gerechtfertigt ist, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben sind. Diese Vermutung muss der Antragsteller ausräumen (vgl. auch , NJW-RR 2008, 953 Rn. 8, zur Darlegung des Verbleibs früher vorhandener erheblicher Geldbeträge). Andernfalls ist sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8).

6Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht und insbesondere auch eine Versicherung an Eides statt vorlegt. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO).

72. Bei Zugrundelegung der sich hieraus ergebenden Maßstäbe ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu versagen, weil er auch nach mehrmals vom Gericht für ergänzende Angaben und zur Auflösung von Widersprüchen gesetzten Fristen keine die Gewährung von Prozesskostenhilfe erlaubenden, hinreichend zuverlässigen und widerspruchsfreien Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.

"... (wird ausgeführt)."

Meier-Beck                                                      Gröning

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:271118BXZA1.17.0

Fundstelle(n):
VAAAH-12304