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Umsatzsteuer bei Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen
Der BFH hält eine Abmahnung wegen urheberrechtlicher Verstöße für eine steuerbare Leistung des Abmahnenden an den Rechtsverletzer. Entsprechend hatte der BFH mit für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen entschieden (vgl. hierzu auch Möller, USt direkt digital 8/2017 S. 6). Im Anschluss daran war teilweise vertreten worden, dass Besonderheiten des Urheberrechts eine vom Wettbewerbsrecht abweichende Beurteilung rechtfertigten. Dieser Sichtweise tritt der BFH nun klar entgegen.
I. Leitsätze (amtlich)
1. Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren. Auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle.
2. Geht es – wie bei Abmahnungen – nicht um die Teilnahme an einem Wettbewerb und erfolgen die Zahlungen nicht für die Erzielung ...