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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers als umsatzsteuerbare Leistung
Der BFH überträgt seine Rechtsprechung zu sog. Abmahnvereinen auf Abmahnungen durch Mitbewerber. Wer einen Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abmahnt, erbringt danach eine umsatzsteuerbare und -pflichtige „Abmahnleistung“ an den Mitbewerber.
A. Leitsatz
Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern – und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen – zu qualifizieren.
B. Sachverhalt
Die Klägerin handelte mit Hard- und Software und erbrachte EDV-Dienstleistungen. In den Streitjahren 2006 und 2007 mahnte sie mehrfach Mitbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Das Finanzamt (FA) vertrat die Ansicht, dass die Klägerin damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.
C. Entscheidung des BFH
Auf die Revision des FA hebt der BFH die FG-Entscheidung auf und weist die Klage ab. Das FG habe zu Unrecht einen steuerbaren Leistungsaustausch ...