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Haftung: Aufnahme eines Bestätigungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers in einen Anlageprospekt
Ein Wirtschaftsprüfer haftet aus dem Prüfvertrag, der eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung (§§ 316, 317 HGB) zum Gegenstand hat, nur der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB). Dies gilt auch, wenn der Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit einem Börsengang oder der Ausgabe öffentlich notierter Wertpapiere in einen Verkaufsprospekt aufgenommen worden ist ( NWB EAAAH-10519).
(1) Eine (Prospekt-)Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Anlegern kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn der Wirtschaftsprüfer über die Rolle des Abschlussprüfers hinaus auch gegenüber potenziellen Anlegern in dem Prospekt die Gewähr für die Richtigkeit seines Vermerks übernimmt. Der Vertrauenstatbestand muss sich aber aus d...