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Vergütung des Insolvenzverwalters
Der Erlös aus einem Anfechtungsanspruch erhöht auch dann die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn die ohne diesen Erlös vorhandene Masse ausreicht, um sämtliche gegenüber den Ansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten vorrangige Insolvenzforderungen vollständig aus der Masse befriedigen zu können, und der Erlös nicht für die Befriedigung von Ansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten verwendet werden darf ( NWB PAAAH-05898).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist die am Ende des Insolvenzverfahrens vorhandene Masse. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem „Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens“ berechnet (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dabei richtet sich die Berechnungsgrundlage nicht ...