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Weiternutzung gemieteter Gegenstände durch den Insolvenzverwalter
Nutzt der Insolvenzverwalter die vom Schuldner gemieteten Gegenstände weiter, ohne die Erfüllung des Mietvertrags zu wählen, hat der Vermieter nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB), wenn das Unterlassen der Rückgabe auch seinem Willen als Vermieter widerspricht. Daran fehlt es, wenn er sich eines Anspruchs auf Zahlung der Mietzinsen (durch Erhebung einer Klage) berühmt hat. Ein (Rechts-)Irrtum zur Fortdauer des Mietverhältnisses ist zumindest bei vorhandener anwaltlicher Beratung vermeidbar (OLG Celle, Urteil vom - 2 U 77/18).
Auch Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen können dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO) unterliegen ( NWB RAAAC-42724). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt jedoch nich...