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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Ein kritischer Blick auf die bisherige BFH- und FG-Rechtsprechung im Lichte der Fahrschul-Entscheidung des EuGH
[i]EuGH, Urteil v. 14.3.2019 - Rs. C-449/17 „A & G Fahrschul-Akademie“, NWB LAAAH-09916 Mit Urteil v. - Rs. C-449/17 „A & G Fahrschul-Akademie“ ( NWB LAAAH-09916) hat der EuGH auf Vorlage des BFH zur Auslegung des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL Stellung genommen. Dieser unionsrechtliche Begriff wird von § 4 Nr. 21 UStG mit dem Tatbestandsmerkmal „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende (Unterrichts-)Leistungen“ umgesetzt und ist im Sinne der Richtlinienvorgaben richtlinienkonform auszulegen. Hieraus folgt, dass die Auslegung des [i]Trinks/Trinks, NWB 14/2019 S. 940EuGH zum Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ unmittelbare Auswirkungen auf die nationale Steuerbefreiung auf Bildungsleistungen zeitigt und von den nationalen Finanzbehörden und Gerichten bei der Auslegung der Vorschrift zu beachten ist. Trinks/Trinks (NWB 14/2019 S. 940) haben bereits einen ersten Überblick über die Entscheidungsgründe des EuGH in der Rechtssache „A & G Fahrschul-Akademie“ gegeben. Der nachfolgende Beitrag soll darüber hinaus die bisherige nationale Finanzrechtsprechung im Lichte des EuGH-Judikats kritisch würdigen und aufzeigen, dass die bislang zur Steuerbefreiung auf Bildungsleistungen ...