Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 194 BewG Bewertung des Erbbaugrundstücks
R B 194 ErbStR 2019; H B 194 ErbStH 2019.
Siehe Literatur zu Vor §§ 192-197 BewG, § 192 BewG und § 193 BewG.
A. Bedeutung der Vorschrift
1§ 194 BewG regelt die Bewertung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks. Die Bewertung ist an die Verkehrswertermittlung nach §§ 192 ff. BauGB i. V. mit Tz. 4.3.3 WertR 2006 angelehnt und korrespondiert mit der Bewertung des Erbbaurechts nach § 193 BewG. Vorrangig ist der Wert des Erbbaugrundstücks im Vergleichswertverfahren zu ermitteln (§ 194 Abs. 2 BewG). Liegen keine Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vor, ist ein typisiertes, auf finanzmathematischen Grundsätzen beruhendes Bewertungsverfahren nach § 194 Abs. 2-4 BewG anzuwenden. Der Wert des Erbbaugrundstücks ergibt sich im typisierten Bewertungsverfahren aus einem Bodenwertanteil und ggf. einem Gebäudewertanteil. Der Bodenwertanteil ergibt sich nach § 194 Abs. 3 BewG aus dem abgezinsten Bodenwert nach § 179 BewG und den über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Erbbauzinsen. Insoweit entspricht die Bewertung des Erbbaugrundstücks strukturell dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 ImmoWertV. Der Gebäudewertanteil berechnet sich aus dem abgezinsten Gebäudewert, der dem Grundstückseigentümer nach Ablauf des...