Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 193 BewG Bewertung des Erbbaurechts
R B 193 ErbStR 2019; H B 193 (5), H B 193 (7) ErbStH 2019.
Krause/Grootens, Erbbaurecht mit negativem Bodenwert und negativem Gebäudeertragswerts, ; Bruschke, Erbbaurechte und belastete Grundstücke, Bewertung zum Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2012 S. 310; Halaczinsky, Erbbaurecht und Erbbauverpflichtung im Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht, UVR 2017 S. 303; siehe weitere Literatur zu Vor §§ 192-197 BewG und § 192 BewG.
A. Bedeutung der Vorschrift
1§ 193 BewG bestimmt, wie die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts im Falle seiner Übertragung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu bewerten ist. Die Bewertung erfolgt vorrangig im Vergleichswertverfahren (Abs. 2). Existieren keine Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren sehen die Absätze 2-5 ein typisiertes, auf finanzmathematischen Grundsätzen beruhendes Bewertungsverfahren vor. Die Bewertung folgt im Wesentlichen den Grundsätzen der Wertermittlungsrichtlinie 2006 (WertR 2006, Tz. 4.3.2).
B. Anwendungszeitraum
2Für den Anwendungszeitraum der Norm gelten die allgemeinen Ausführungen unter Bock in Viskorf/Schuck/Wälzholz, BewG § 157 Rz. 5 entsprechend.