Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 192 BewG Bewertung in Erbbaurechtsfällen
R B 192.1, 192.2 ErbStR 2019, H B 192.1 ErbStH 2019.
Gebel, Zuwendung von Erbbaurechten, BB 2002 S. 2365; Ramb, Die neue Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks, ; Drosdzol, Aktuelle Entwicklungen der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung, ZEV 2012 S. 17; Bruschke, Erbbaurechte und belastete Grundstücke, ErbStB 2012 S. 310; Halaczinsky, Erbbaurecht und Erbbauverpflichtung im Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht, UVR 2017 S. 303; weitere Literatur siehe Vor §§ 192 - 197 BewG.
A. Bedeutung der Vorschrift
1§ 192 BewG ist die Ausgangsvorschrift für die Bewertung von Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind. Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem Grundstück. Es vermittelt nach § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) das veräußerliche und vererbliche Recht auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Gebäude zu haben. Es trennt das Eigentum an dem Grundstück von dem Eigentum an dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude unabhängig davon ab, ob das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Scheinbestandteil ist (vgl. §§ 94, 95 BGB). Beim Erbbaurecht ist zwischen der dinglichen Erbbaurechtsbelastung (vertiefend → Rz. 19), der ...