Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 173 BewG Umlaufende Betriebsmittel
A. Allgemeines (§ 173 BewG)
1Die Vorschrift regelt den Umfang der umlaufenden Betriebsmittel der weinbaulichen Nutzung und entspricht inhaltlich § 56 Abs. 2 BewG.
B. Besonderheiten bei der weinbaulichen Nutzung (§ 173 Abs. 1 und 2 BewG)
2Soweit in ausbauenden Betrieben der Wein aus bewirtschaftungstechnischen Gründen oder marketingstrategischen Gründen längerfristig gelagert wird, werden die umlaufenden Betriebsmittel durch die erweiternde Regelung des § 173 BewG sachgerecht hin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abgegrenzt. Dabei wurde auf die von 1996 bis 2009 im Rahmen der Bedarfsbewertung geltende Regelung zurückgegriffen. Hiernach gehören die Vorräte an Weinen der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand. Als Bewertungsstichtag kommt nach § 161 Abs. 2 BewG regelmäßig der 30.6. in Betracht. Soweit ein Weinbauwirtschaftsjahr gewählt wurde, ist der 31.8. der maßgebliche Bewertungsstichtag.
3Ein Überbestand an Weinvorräten gehört als umlaufende Betriebsmittel zum übrigen Vermögen. Ein Abschlag für Unterbestand an Weinvorräten ist im Hinblick auf den gesetzlichen Begriff des „Normalbestands“ vorbeugend ausgeschlossen.