Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 169 BewG Tierbestände
Milch, Steuerliche Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung, INF 1985 S. 193; Engel, Die Fehler im Vieheinheitenschlüssel, INF 1988 S. 53; Lüschen, Pferdezucht und -haltung zwecks Ausbildung zu Reit- und Leistungssportzwecken – Landwirtschaft oder Gewerbebetrieb?, INF 1999 S. 577.
A. Allgemeines (§ 169 BewG)
1Die Vorschrift regelt den die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung auf Basis der Futtergrundlage. Der Gesetzgeber hat hierfür offensichtlich die Vorschrift des § 51 BewG übernommen und hinsichtlich des Vieheinheitenschlüssels die bisherigen Verwaltungsanweisungen in die Anlagen 19 und 20 übernommen. Mit dem Beitreibungs-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom (BGBl 2011 I S. 2592) wurden die Anlagen 1 und 2 für Zwecke der Einheitsbewertung und der Einkommensteuer inhaltlich an die Anlagen 19 und 20 angepasst. Die Anpassung trägt den geänderten Produktionsverfahren insbesondere bei Mastenten Rechnung.
B. Abgrenzung der Tierbestände
I. Zulässige Höchstgrenze der Tierbestände eines Betriebs (§ 169 Abs. 1 BewG)
2Der Tierbestand eines Betriebs wird in Vieheinheiten (VE...