Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 165 BewG Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
R B 165 ErbStR 2019 und H B 165 ErbStH 2019.
A. Allgemeines (§ 165 BewG)
1Die Vorschrift regelt den Ansatz der unterschiedlichen Fortführungswerte für den Wirtschaftsteil und sieht eine Öffnungsklausel für den Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vor.
B. Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert (§ 165 Abs. 1 und 2 BewG)
2Der Wert des Wirtschaftsteils wird als Fortführungswert im Ertragswertverfahren ermittelt. Hierzu werden die in § 160 Abs. 2 BewG genannten Betriebszweige des Wirtschaftsteils im Rahmen des Reingewinnverfahrens mit ihrem jeweiligen Wirtschaftswert nach § 163 BewG gesondert bewertet. Die Summe der Wirtschaftswerte der einzelnen Nutzungen, der Nebenbetriebe und sonstigen Wirtschaftsgüter bildet grundsätzlich den Wert des Wirtschaftsteils. Liegt nur eine Nutzung vor, so stellt deren Wirtschaftswert zugleich den Wert des Wirtschaftsteils dar.
3Nach § 162 Abs. 1 BewG darf bei der Bewertung des Wirtschaftsteils der Mindestwert i. S. des § 164 Abs. 1 – 6 BewG nicht unterschritten werden. Die Vorschrift des § 165 Abs. 2 BewG trägt letztlich dieser gesetzlichen Anordnung beim Bewertungsergebnis Rechnung. Danach darf der Wert des Wirtschaftsteils nicht geringer sein als der nach § 164 BewG ermittelte Mindestwert. Der Wert des Wirtschaf...