Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 153 BewG Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
Die Sätze 3 und 4 des Absatzes 2 wurden durch Art. 7 Nr. 3 Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. , BGBl 2011 I S. 2131 angefügt. Sie sind auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (Art. 7 Nr. 4 desselben Gesetzes; § 205 Abs. 1 BewG).
Streck, Rechtswidrige Steuererklärungen zur vorläufigen Ermittlung des Grundstückswerts im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, DStR 1997 S. 1800, 1998.
A. Feststellungserklärung
I. Erklärungspflicht
1Die Vorschrift normiert eine Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung. Diese dient der für die gesonderte Feststellung nach § 152 BewG zuständigen Finanzbehörde als Grundlage zur Durchführung des Feststellungsverfahrens sowie zur Entscheidung darüber, ob für die von ihm vorzunehmende gesonderte Feststellung eine weitere Feststellung von Bedeutung ist (§ 151 Abs. 1 Satz 2 BewG). Das Verlangen nach Abgabe einer Feststellungserklärung bürdet dem nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG Erklärungspflichtigen (siehe → Rz. 2) nicht etwa deshalb eine unverhältnismäßige Erklärungslast auf, weil schon die vom Erbschaftsteuerfinanzamt angeforderte Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung nach § 31 Abs. 2 ErbStG ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände bzw. Zuwendungsgegenstände und ...