Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 15 BewG Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
R B 13 ErbStR 2019; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden, wiederkehrende Nutzungen und Leistungen: Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer v. , BStBl 2010 I S. 810.
Götz, Ermittlung des Jahreswertes nach § 15 Abs. 3 BewG beim Nießbrauch am GmbH-Geschäftsanteil, ZEV 2019 S. 571.
A. Jahreswert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen
1§ 15 Abs. 1 BewG befasst sich mit der Bewertung der Nutzung einer Geldsumme und nicht mit der Bewertung der Kapitalforderung selbst. Diese wird nach § 12 Abs. 1 BewG bewertet. § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 BewG enthalten unterschiedliche Bewertungsverfahren und können deshalb auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die Berechnung des Kapitalwerts wiederkehrender Nutzungen und Leistungen geht in allen Fällen (§§ 13 und 14 BewG) von deren Jahreswert aus. Jahreswert ist der Wert der Nutzung oder Leistung während eines Jahres. Bei einer Zeitrente oder Leibrente ist das die Summe der in einem Jahr gezahlten Beträge. Seit dem wird bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit (§ 13 Abs. 1 BewG) wie zuvor schon bei einer Laufzeit auf Lebenszeit (§ 14 Abs. 1 BewG) eine mittelschüs...