Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 11 BewG Wertpapiere und Anteile
A. Vorbemerkung
Die Bedeutung der Bewertung von Unternehmens(-anteilen) ist mit Durchführung der Erbschaftsteuerreform deutlich gestiegen. Vor der Novellierung führte die Unternehmensbewertung für Belange der Erbschaftsteuer aufgrund der damals geltenden Verschonungsmöglichkeiten eher ein Schattendasein. Heute spielen bewertungsrechtliche Fragen eine zentrale Rolle in der erbschaftsteuerlichen Beratung, insbesondere im Zusammenhang mit den Verschonungsregelungen für begünstigt erworbenes Betriebsvermögen i. S. der §§ 13a, 13b, 13c ErbStG.
B. Bewertung der Wertpapiere und Anteile
I. Bewertungsmaßstäbe des § 11 BewG
1Der allgemeine Bewertungsmaßstab des gemeinen Werts (§ 9 BewG) wird in § 11 BewG durch Sonderregeln für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen ergänzt. Soweit für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen Börsenkurse vorliegen, ist der Kurswert der geeignete Bewertungsmaßstab (Abs. 1). Für nicht notierte Aktien und Anteile wird in Abs. 2 der gemeine Wert zum Bewertungsmaßstab erklärt. Das ist neben § 9 BewG an sich nicht nötig; die Vorschrift gibt Hinweise, wie der gemeine Wert ermittelt werden soll. In Abs. 4 wird für Investmentzertifikate der Rücknahmepreis als sp...