Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 10 BewG Begriff des Teilwerts
Vogel, Verkehrswert, Ertragswert und andere Werte, DStZ/A 1979 S. 287; Dorald und Euler in Raupach (Hrsg.), Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, 1984; Schult/Richter, Wider den Teilwert – eine Schimäre des Steuerrechts, DStR 1991 S. 1261; Herzig, Verlängerte Maßgeblichkeit und Bilanzpolitik, DB 1992 S. 1053; Korn, Teilwerte der Wirtschaftsgüter eines nachhaltig unrentablen Betriebs, KÖSDI 1996, Nr. 1 S. 10519; Müller-Dott, „Teilwert“ und „beizulegender Wert“ inhaltsgleich?, in Festschrift für W. Ritter zum 70. Geb. 1997, S. 215.
A. Der Teilwert als Bewertungsmaßstab
1Nach der Legaldefinition des § 10 Satz 2 und 3 BewG ist – übereinstimmend mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG – Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens, der das Unternehmen fortführen will, im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Damit wird für das Betriebsvermögen der Gewerbebetriebe ein eigenständiger Bewertungsmaßstab neben den Bewertungsmaßstab des gemeinen Werts (§ 9 BewG) und den des Ertragswerts (§ 36 Abs. 2 BewG) gestellt.
B. Abschied von einem tragenden Bewertungsprinzip
2Bereits ab dem ist das Teilwertprinzip als Bewertungsgrundsatz für das Betriebsvermögen bei der Erb...