Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13c ErbStG Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 - ErbStR 2019) – BR-Drucks. 387/19.
A. Vorbemerkung zu § 13c ErbStG
1§ 13c ErbStG wurde im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2016 als Reaktion auf das gänzlich neu geschaffen. Die bisherige Regelung in § 13c ErbStG a. F. („Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke“) wurde in diesem Zusammenhang redaktionell in § 13d ErbStG übernommen.
Die Neuregelung des § 13c ErbStG ist im Kontext der Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG zu sehen und betrifft die Behandlung von Großerwerben. Für Erwerbe von begünstigtem Vermögen im Wert zwischen 26 Mio. € und 90 Mio. € kann der Erwerber zwischen zwei neuen (Verschonungs-) Regimen wählen, das sog. Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) oder die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Nimmt der Steuerpflichtige das Abschmelzmodell in Anspruch, verringert sich der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG gleitend, je nach Höhe des begünstigten Vermögens, bis zu einem vollständigen Ausschluss. Überschreitet der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens 90 Mio. €, steht nur noch die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG offen.
Die Berechnungsmodalität der ...