Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
6. Aufl. 2020
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§ 1 ErbStG Steuerpflichtige Vorgänge
A. Funktion und Aufbau der Vorschrift
1Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme der Nr. 4 des Abs. 1 ErbStG, die erst durch das ErbStG 1974 eingefügt wurde, dem § 1 des ErbStG 1959.
2Die Gesetzesüberschrift sowie der Klammerzusatz des Einleitungssatzes des Abs. 1 stellen die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer selbständig nebeneinander. Der Unterscheidung beider Steuern kommt allerdings keine praktische Bedeutung zu. Das Gesetz selbst lässt nämlich vielfach eine präzise Abgrenzung zwischen beiden „Steuerarten” vermissen. Sie ist häufig auch nicht erforderlich, wenn nur der Vorgang selbst einen Steuertatbestand des Gesetzes erfüllt. Z. B. ist bei Tatbeständen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG oder nach § 8 ErbStG die Unterscheidung beider Steuerarten völlig irrelevant und ohne Auswirkung auf die Rechtsfolgen.
3Abs. 1 der Vorschrift zählt abschließend die nach dem Gesetz steuerpflichtigen (Grund-)Tatbestände auf. Es wird die Grundlage der Steuerpflicht nach dem ErbStG abgesteckt. Mit dieser Aufzählung der steuerpflichtigen Tatbestände steht § 1 am Beginn des 1. Abschnitts des Gesetzes, die nachfolgend von den zum selben Abschnitt gehörenden §§ 2 – 9 ErbStG ergänzt und hinsichtlich der Nrn. 1 – 3 nähe...