Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter
Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter i. S. des § 13 AO sein (Bezug: § 13 AO; § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c DBA-Luxemburg 1958/1973).
Streitig war im Urteilsfall, ob eine luxemburgische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer S.A einen ständigen Vertreter im Inland hat und deswegen gem. § 2 Nr. 1 KStG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit ihren inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Nach § 13 Satz 1 AO ist ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. § 13 Satz 2 AO bestimmt hierzu ergänzend, dass ständiger Vertreter insbesondere eine Person ist, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. § 13 Satz 1 AO set...BStBl 1991 II S. 395