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Umsatzsteuer | Tango und Umsatzsteuer
Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen (Bezug: § 4 Nr. 21, Nr. 22 UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j MwStSystRL).
Die Klägerin erteilte u. a. an der Volkshochschule Tangounterricht, der unstreitig nicht nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 21, Nr. 22 UStG) steuerfrei war. Die Klägerin berief sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht befreien. Diese Steuerbefreiung erfasst nicht Aus- oder Fortbildung, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat (vgl. NWB FAAAE-66342, BFHE 245 S. 391 = Kurzinfo StuB 2014 S. 544 NWB XAAAE-69450). Zu den nach ihrer Ziels...