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Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2, § 10 Nr. 2 KStG; § 73 AO).
Eine Organgesellschaft haftet nach § 73 Satz 1 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Im Urteilsfall wurde nach Beendigung der Organschaft die vormalige Organschaft, damals eine GmbH, infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres früheren Organträgers nachträglich als Haftungsschuldnerin für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers aus der Zeit in Anspruch genommen, in der die Organschaft noch bestand. Sie bildete deswegen eine Rückstellung...BStBl 1989 II S. 116