Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerfreiheit bei Leistungen, welche im Rahmen des Betriebs einer Seniorenwohnanlage auf Basis verschiedener Verträge erbracht werden
Das Finanzgericht hat über die Frage der (partiellen) Umsatzsteuerfreiheit bei Leistungen, welche im Rahmen des Betriebs einer Seniorenwohnanlage auf Basis verschiedener Verträge erbracht werden, entschieden. Herbei macht das Finanzgericht Ausführungen zur Trennung der verschiedenen Leistungen (Wohnraumüberlassung/Betreuungsleistung/sonstige Zusatzleistungen) und deren separate steuerliche Beurteilung sowie zu § 4 Nr. 16 UStG in seiner ab dem Jahr 2009 geltenden Fassung. Die in der umsatzsteuerlichen Beratungspraxis oft entscheidende Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung war auch in diesem Besprechungsfall für die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung maßgeblich.
Zweck der Regelung des § 4 Nr. 16 UStG ist, die Sozialleistungsträger bzw. die betroffenen Personen von der Umsatzsteuer zu entlasten und damit die Kosten für die Pflege und Betreuung zu senken (vgl. hierzu Stadie, UStG, § 4 Nr. 16 Rz. 2). Bewirkt der jeweilige Unternehmer sodann steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG, ist er für Eingangsleistungen, die mit diesen Umsätzen wirtschaftlich zusammenhängen, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Als unionsrechtliche Grundlage ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL maßgeblich. Nach dieser Norm befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der...