BMF - IV C PIA - S 2220-a/16/10003 :004 BStBl 2019 I S. 240

Produktinformationsblatt gemäß § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG); Amtlich vorgeschriebenes Muster gemäß § 13 Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

Bezug: (BStBl 2016 I S. 534)

Bezug: (BStBl 2017 I S. 365)

1 Anlage (Gebrauchsanleitung) – nur in der elektronischen Version verfügbar

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt mit diesem Schreiben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Allgemeines

Das Produktinformationsblatt gemäß § 7 AltZertG ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster gemäß der als Anlage beigefügten Gebrauchsanleitung zu erstellen. Soweit technisch bedingte Abweichungen, die den optischen Gesamteindruck lediglich geringfügig beeinträchtigen, unvermeidbar sind, werden diese nicht beanstandet.

Der Abdruck der Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 15 AltZertG ist auf zwei DIN-A4-Seiten zu begrenzen. Der Abdruck von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 AltZertG ist auf eine DIN-A4-Seite pro Zusatzabsicherung zu begrenzen (Rz. 66 des Auslegungsschreibens) [3]. Die in Anhang B der Gebrauchsanleitung angegebenen Zeichenanzahlen sind lediglich Richtwerte, um den zur Verfügung stehenden Platz besser abschätzen zu können.

Die in der Gebrauchsanleitung verwendeten Texte sind lediglich Mustertexte und dienen ausschließlich als Lesehilfe. Die für die tatsächliche Erstellung des Produktinformationsblatts zu verwendenden Texte sind diesem Schreiben zu entnehmen. Detaillierte Ausführungen zur Erstellung des Produktinformationsblatts in diesem Schreiben haben Vorrang vor den Angaben in der beigefügten Gebrauchsanleitung.

Das Muster-Produktinformationsblatt (§ 7 Absatz 4 AltZertG) ist farbig darzustellen. Das individuelle Produktinformationsblatt kann in Schwarz-Weiß zur Verfügung gestellt werden.

Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern

Muster-Produktinformationsblätter gemäß § 7 Absatz 4 AltZertG und § 14 AltvPIBV sind vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge auf einer Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen. Dabei muss auf jeder Internetseite des Anbieters, auf der ein solches Altersvorsorge- oder Basisrentenprodukt beworben wird, ein Link zu den Muster-Produktinformationsblättern deutlich erkennbar vorhanden sein.

Den Link zu den Muster-Produktinformationsblättern hat der Anbieter der Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe des Datums der erstmaligen Freischaltung der Internetseite an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge zu melden (Anzeige der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 7 Absatz 4 Satz 5 AltZertG). Eine entsprechende Meldung muss auch bei einem geänderten Muster-Produktinformationsblatt erfolgen. Erst nach dieser Meldung darf der entsprechende Tarif vom Anbieter vertrieben werden. Sofern sich der Link ändert, ist diese Änderung ebenfalls an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de unter Angabe des Datums der Änderung zu melden. Wird ein Tarif nicht mehr vertrieben, sind die zugehörigen Muster-Produktinformationsblätter vom Anbieter von den entsprechenden Internetseiten zu löschen.

Die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht alle ihr gemeldeten Links zu den Muster-Produktinformationsblättern auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.

Seite 1 des Produktinformationsblatts

Produktbezeichnung

Es ist der vom Anbieter vergebene Name des Produkts gemäß § 1 AltvPIBV durch den Anbieter einzutragen.

Produkttyp

Die zu einem Produkt vergebene Bezeichnung des Produkttyps nach § 2 Absatz 1 AltvPIBV ist anzugeben.

Disclaimer

Es ist folgender Disclaimer aufzunehmen:

„Dieses Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen Ihnen dabei helfen, die Art, die Kosten sowie die möglichen Ertragschancen und Risiken dieses Produkts zu verstehen. Das Informationsblatt soll einen Vergleich mit anderen Produkten ermöglichen. Die Angaben sind nur bei planmäßigem Vertragsverlauf mit den unter „Ihre Daten” (siehe Seite 2) angegebenen Einzahlungen bis zum Beginn der Auszahlungsphase gültig. Die Berechnungen erfolgen mit einer beispielhaften Wertentwicklung.”

Steht die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an fest und ist bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar, entfällt Satz 5 des Disclaimers.

Bei Basisrentenverträgen (§ 2 AltZertG) wird anstelle des Worts „Einzahlungen” in Satz 4 des Disclaimers das Wort „Beitragszahlungen” verwendet.

Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz (EStG) entfallen die Sätze 4 und 5 des Disclaimers.

Bei Verträgen, die planmäßig ein Ruhen der Beitragszahlung vorsehen (zum Beispiel wegen Erreichens der Bausparsumme), können folgende Sätze angefügt werden:

„Sind vor dem geplanten Beginn der Auszahlungsphase zeitweise keine Einzahlungen auf den Vertrag mehr vorgesehen, kann Ihr bis dahin unwiderruflich gebildetes Kapital nach Abzug der Kosten sinken. Mindestens die Produkte der Chancen-Risiko-Klassen 1 und 2 bieten jedoch eine Beitragserhaltungszusage zu Beginn der Auszahlungsphase.”

Handelt es sich um ein Muster-Produktinformationsblatt, ist im Disclaimer jeweils anstelle des Wortes „Informationsblatt” das Wort „Muster-Informationsblatt” zu verwenden und bei der ersten Verwendung im Fettdruck abzubilden, sowie die Modulbezeichnung „Daten des Musterkunden” anstatt „Ihre Daten” zu verwenden.

Kann nach § 14 Absatz 2 AltvPIBV auf ein Muster-Produktinformationsblatt ausnahmsweise verzichtet werden, ist bei allen übrigen Muster-Produktinformationsblättern am Ende des Disclaimers auf die Mindestlaufzeit und den dadurch bedingten Verzicht auf die Erstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts oder der betreffenden Muster-Produktinformationsblätter wie folgt hinzuweisen: „Für Laufzeiten von weniger als Y Jahren (Mindestlaufzeit) wird kein Muster-Informationsblatt erstellt.” Das „Y” ist durch die entsprechende Mindestlaufzeit zu ersetzen.

Bietet ein Tarif zwar grundsätzlich eine der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV angegebenen Laufzeiten an, aufgrund vertraglicher Beschränkungen jedoch nicht im Fall des Musterkunden, ist dennoch ein Muster-Produktinformationsblatt für diese Laufzeit zu erstellen und durch den folgenden Satz zu erläutern: „Das Muster-Informationsblatt mit einer Laufzeit von Z Jahren wurde nur für Vergleichszwecke erstellt, für den dargestellten Musterkunden ist diese Laufzeit nicht möglich.” Das „Z” ist durch die entsprechende Laufzeit nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV zu ersetzen.

Produktbeschreibung

Das Modul steht für die Produktbeschreibung zur Verfügung. Das Modul ist in einen Block mit der Zwischenüberschrift „Ansparphase” und einen Block mit der Zwischenüberschrift „Auszahlungsphase” zu unterteilen, dabei kann die Größe der Blöcke innerhalb des Moduls „Produktbeschreibung” frei gewählt werden. Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG ist anstelle der Zwischenüberschrift „Auszahlungsphase” die Zwischenüberschrift „Versicherungsfall” zu verwenden.

Ist das Produkt mit einer Zusatzabsicherung verbunden, ist im Block „Ansparphase” auf diesen Umstand hinzuweisen sowie auf die weiteren Informationen zur Zusatzabsicherung auf der oder den Seite(n) 3 (ff.) des Produktinformationsblatts.

Bei Altersvorsorgeverträgen können im Block „Ansparphase” Hinweise auf eine mögliche wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 EStG in die Produktbeschreibung aufgenommen werden (Rz. 5 des Auslegungsschreibens).

Bei Rentenversicherungen sind im Block „Ansparphase” Konkretisierungen zur Vertragsform (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV) aufzunehmen, so dass insbesondere erkennbar wird, ob es sich um eine klassische Rentenversicherung oder eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt. Denkbar sind beispielsweise folgende Konkretisierungen:

  • „klassische Rentenversicherung” bei Rentenversicherungen ohne Fondsanteile mit garantierter Verzinsung und Überschussbeteiligung;

  • „fondsgebundene Rentenversicherung ohne gesonderte Garantieabsicherung” bei reinen fondsgebundenen Versicherungen;

  • „klassische Rentenversicherung mit Überschussanlage in Fonds” bei der fondsgestützten Rente.

Bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG ist im Block „Ansparphase” ein Hinweis auf die unwiderrufliche Vereinbarung aufzunehmen, dass das Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen durch angespartes Altersvorsorgevermögen getilgt wird (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV).

Besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens, hat der Anbieter im Block „Ansparphase” darüber zu informieren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 AltvPIBV).

Bei Altersvorsorgeverträgen, bei denen im Alter eine Leistung ausgezahlt werden könnte, ist im Block „Ansparphase” gemäß § 3 Absatz 3 AltvPIBV die Zusage des Anbieters aufzunehmen, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen, nach Abzug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzabsicherung, zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden (Beitragserhaltungszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG). Der Begriff „Beitragserhaltungszusage” ist dabei zu nennen (zum Beispiel in Klammern nach der entsprechenden Beschreibung). Ist keine Zusatzabsicherung geplant, kann der entsprechende Zusatz zum Abzug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzabsicherung weggelassen werden. Bei Basisrentenverträgen sollte der Anbieter eine Zusage aufnehmen, die einen (gegebenenfalls auch nur teilweisen) Beitragserhalt verspricht, da diese Zusage in der Regel für die Klassifizierung erheblich ist. Auf einen Abzug von Beitragsanteilen zur Absicherung des Risikos einer Erwerbsminderung oder zur Hinterbliebenenabsicherung kann hingewiesen werden.

Weist ein Anbieter einen Mindestzinssatz maximal in Höhe des Höchstrechnungszinses nach § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung auf dem Produktinformationsblatt aus, hat er diesen im Block „Ansparphase” wie folgt zu erläutern:

„Bei dem Mindestzinssatz handelt es sich um einen Zinssatz, den wir Ihnen zu Vertragsbeginn garantieren und über die gesamte Ansparphase auf den Sparanteil zahlen. Der Sparanteil ergibt sich aus Ihren geleisteten Beiträgen abzüglich der Kosten für den Abschluss, den Vertrieb sowie die Verwaltung Ihres Vertrags und abzüglich etwaiger Beiträge für eine (eingeschlossene) Zusatzabsicherung.”

Zur Überschussbeteiligung kann ein Versicherungsunternehmen (soweit zutreffend) im Block „Ansparphase” folgende Sätze aufnehmen:

  1. „Sie können nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Überschussbeteiligung erhalten. Damit werden Sie an den Überschüssen beteiligt, die wir zum Beispiel am Kapitalmarkt erwirtschaften oder die aus Kostenüberschüssen entstehen.”

  2. „Die laufende Überschussbeteiligung wird jährlich neu festgelegt und ihrem Vertrag zugeteilt.”

  3. „Zum Ende der Ansparphase können Sie einen Schlussüberschussanteil erhalten.”

  4. „Die Überschussbeteiligung schließt die Beteiligung an den Bewertungsreserven unserer Kapitalanlagen am Ende der Ansparphase und laufend während des Rentenbezugs ein.”

Folgende Satzkombinationen sind möglich: a), b), d) oder a), c), d) oder a), b), c), d).

Bei versicherungsförmigen Altersvorsorgeverträgen, bei denen vertraglich keine Überschussbeteiligung vorgesehen ist, hat der Anbieter im Block „Ansparphase” darauf hinzuweisen, sofern der Platz dafür ausreichend ist.

Unter „Auszahlungsphase” ist die Ausgestaltung der Altersleistung nach Rz. 18 des Auslegungsschreibens anzugeben. Die notwendigen vertragsrelevanten Informationen sind verständlich darzustellen. Es ist beispielsweise anzugeben, ob die Altersleistung in Form einer lebenslangen Rente gezahlt wird.

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG (Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit) ist im Block „Versicherungsfall” anzugeben, ob und inwiefern die Höhe der zugesagten Rente vom Alter des Kunden bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängt (§ 3 Absatz 5 AltvPIBV). Zusätzlich kann der Kunde darauf hingewiesen werden, an welcher Stelle er in seinen Vertragsunterlagen Informationen zu Leistungsausschlüssen, zu Obliegenheiten und zu Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten findet.

Genügt der Platz, können bei der Produktbeschreibung Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AltvPIBV und Rz. 7 des Auslegungsschreibens zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie gemacht werden.

Für Produkte mit variabler Verzinsung können bei der Produktbeschreibung freiwillig Ausführungen zum Referenzzins, zur Schwelle für Veränderungen des Zinssatzes und zum Zeitraum der Anpassung des Zinses gemacht werden, sofern der Platz dafür ausreicht.

Zur umfassenden Information des Verbrauchers empfiehlt es sich, sofern der Platz ausreicht, Aussagen zur Vererblichkeit des Produkts in die Produktbeschreibung aufzunehmen.

Im Muster-Produktinformationsblatt sind die einheitlich verwendeten Vorgaben (zum Beispiel Rentengarantiezeit, Überschussbeteiligungsform usw.) zu nennen (Rz. 73 des Auslegungsschreibens).

Chancen-Risiko-Klasse

Das Modul ist nicht aufzunehmen bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Bei allen anderen Verträgen muss folgender Text vollständig abgedruckt werden, wobei „X” und „Y”, wie nachfolgend erläutert, zu ersetzen sind:

„Die Chancen-Risiko-Klasse (CRK) gibt an, wie die Ertragschancen und Risiken dieses Produkts gegenüber anderen steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten einzuschätzen sind. Für einen Musterkunden hat die unabhängige Produktinformationsstelle Altersvorsorge dieses Produkt für verschiedene Kapitalmarktszenarien über eine vergleichbare Ansparphase von X Jahren untersucht und in die CRK Y eingeteilt. Dabei wurde berücksichtigt, ob dieses Produkt zu Beginn der Auszahlungsphase eine Beitragserhaltungszusage enthält. Riester-Produkte enthalten immer eine Beitragserhaltungszusage.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
CRK 1
Das Produkt bietet eine sichere Anlage durch eine bis zum Beginn der Auszahlungsphase festgelegte garantierte (Mindest-)Verzinsung oder an einen Referenzzins gekoppelte Verzinsung mit niedrigen Ertragschancen. Das unwiderruflich gebildete Kapital nach Abzug der Kosten steigt in der Ansparphase fortwährend an. Der Anbieter gibt eine Beitragserhaltungszusage.
CRK 2
Das Produkt bietet eine sicherheitsorientierte Anlage mit begrenzten Ertragschancen. Der Anbieter gibt eine Beitragserhaltungszusage.
CRK 3
Das Produkt bietet eine ausgewogene Anlage mit moderaten Ertragschancen. Gibt der Anbieter keine Beitragserhaltungszusage, so besteht ein moderates Verlustrisiko.
CRK 4
Das Produkt bietet eine renditeorientierte Anlage mit höheren Ertragschancen. Gibt der Anbieter keine Beitragserhaltungszusage, so besteht ein höheres Verlustrisiko.
CRK 5
Das Produkt bietet eine chancenorientierte Anlage mit hohen Ertragschancen. Gibt der Anbieter keine Beitragserhaltungszusage, so besteht ein hohes Verlustrisiko.”

Die für das Produkt zutreffende CRK ist, wie in der als Anlage beigefügten Gebrauchsanleitung dargestellt, hervorzuheben.

Das „X” ist durch die Laufzeit zu ersetzen, die sich für das Produkt nach § 5 Absatz 2 Satz 5 AltvPIBV ergibt.

Das „Y” ist durch die für das Produkt zutreffende CRK zu ersetzen.

Logo

Es ist das dem Produkt zugehörige Logo gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 AltvPIBV abzudrucken. Das Logo „Wohn-Riester” ist ausschließlich bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG aufzunehmen (Rz. 5 des Auslegungsschreibens). Als Seitenzahl ist „[1/X]” anzugeben, wobei zur Ersetzung des „X” alle Seiten für eventuelle Zusatzabsicherungen mitzuzählen sind.

Basisdaten

Im Modul Basisdaten sind die folgenden Informationen wie beschrieben auszuweisen. Es sind die genannten Überschriften zu verwenden, außer die entsprechende Information wird nicht dargestellt.

Linke Spalte

In der linken Spalte werden die folgenden Informationen in der dargestellten Reihenfolge aufgeführt.

Anbieter

Der Name des Anbieters, der der Ansprechpartner des Kunden ist, ist (ohne Adressangabe oder Angabe zu Konsorten oder Angabe zum Konsortialgeschäft) zu nennen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 AltZertG).

Produkttyp

Es ist der Produkttyp, gegebenenfalls ergänzt um eine kurze Konkretisierung der Vertragsform gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV, anzugeben. Sofern der Platz ausreicht, kann die Angabe um weitere relevante Tarifmerkmale ergänzt werden.

Auszahlungsform

Die Angabe erfolgt nicht bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG.

Es ist die Ausgestaltung der Altersleistung in kurzer Form anzugeben, wie z. B. „lebenslange Rente”.

Rechte Spalte

In der rechten Spalte werden die folgenden Informationen in der dargestellten Reihenfolge aufgeführt.

Mindestanlagebetrag

Die Aufnahme dieser Information ist freiwillig. Gegebenenfalls können Angaben zum Mindestanlagebetrag gemacht werden.

Mindestbeitrag

Die Aufnahme dieser Information ist freiwillig. Gegebenenfalls können Angaben zum Mindestbeitrag gemacht werden.

Mindesttilgungsleistung

Die Aufnahme dieser Information ist freiwillig. Gegebenenfalls können Angaben zur Mindesttilgungsleistung gemacht werden.

Einmalzahlung

Die Aufnahme dieser Information ist freiwillig. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob eine Einmalanlage des Anlagebetrags möglich oder nicht möglich ist (möglich/nicht möglich).

Sonderzahlung

Die Aufnahme dieser Information ist freiwillig. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob eine Sonderzahlung möglich oder nicht möglich ist (möglich/nicht möglich).

Beitragsänderung

Die Information erfolgt nicht bei Darlehensverträgen nach § 1 Absatz 1a Nummer 1 AltZertG und bei Verträgen, die ausschließlich einen Einmalbeitrag zulassen.

Die Möglichkeiten einer Beitragsänderung (Beitragserhöhung, Beitragsverringerung, Beitragsfreistellung) sind durch folgende Sprachregelungen kenntlich zu machen; aus den nachfolgenden Varianten ist der dem Produkt entsprechende Satz auszuwählen. Ist die Beitragsänderung an Bedingungen geknüpft, ist der Klammerzusatz „(unter Auflagen)” einzufügen.

  • „Beitrag kann erhöht, verringert und freigestellt werden.”

  • „Beitrag kann erhöht und freigestellt, aber nicht verringert werden.”

  • „Beitrag kann erhöht und verringert, aber nicht freigestellt werden.”

  • „Beitrag kann erhöht, aber nicht verringert und nicht freigestellt werden.”

  • „Beitrag kann nicht erhöht, aber verringert und freigestellt werden.”

  • „Beitrag kann nicht erhöht und nicht verringert, aber freigestellt werden.”

  • „Beitrag kann nicht erhöht und nicht freigestellt, aber verringert werden.”

  • „Beitrag kann nicht erhöht, nicht verringert und nicht freigestellt werden.”

Sofern eine Beitragsfreistellung zulässig ist, ist danach als Hinweis auf die Folgen einer Beitragsfreistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 14 AltZertG folgender Satz aufzunehmen:

„Beitragsänderungen können sich auf die steuerliche Förderung, das Preis-Leistungs-Verhältnis und die Höhe der Leistung auswirken.”

Tilgungsänderung

Die Angabe erfolgt nur bei Altersvorsorgeverträgen mit Darlehen(soption).

Die Möglichkeiten einer Tilgungsänderung (Tilgungserhöhung, Tilgungsverringerung, Tilgungsaussetzung) sind durch folgende Sprachregelungen kenntlich zu machen; aus den nachfolgenden Varianten ist der dem Produkt entsprechende Satz auszuwählen. Ist die Tilgungsänderung an Bedingungen geknüpft, ist nach dem Wort „kann” der Klammerzusatz „(unter Auflagen)” einzufügen.

  • „Tilgungsleistung kann erhöht, verringert und freigestellt werden.”

  • „Tilgungsleistung kann erhöht und freigestellt, aber nicht verringert werden.”

  • „Tilgungsleistung kann erhöht und verringert, aber nicht freigestellt werden.”

  • „Tilgungsleistung kann erhöht, aber nicht verringert und nicht freigestellt werden.”

  • „Tilgungsleistung kann nicht erhöht, aber verringert und freigestellt werden.”

  • „Tilgungsleistung kann nicht erhöht und nicht verringert, aber freigestellt werden.”

  • „Tilgungsleistung kann nicht erhöht und nicht freigestellt, aber verringert werden.”

  • „Tilgungsleistung kann nicht erhöht, nicht verringert und nicht freigestellt werden.”

Sofern eine Tilgungsaussetzung zulässig ist, ist danach als Hinweis auf die Folgen einer Tilgungsaussetzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 14 AltZertG folgender Satz aufzunehmen: „Tilgungsänderungen können sich auf die steuerliche Förderung und das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken.”

Steuerliche Förderung

Bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG ist folgender Text abzudrucken:

„Prüfen Sie vor Abschluss, ob Sie förderberechtigt sind! Wenn ja, können Sie in der Ansparphase (Sparphase und/oder Darlehensphase) Zulagen und ggf. Steuervorteile erhalten. In der Auszahlungsphase müssen Sie die geförderten Beträge oder die Altersleistung versteuern.”

Bei allen anderen Altersvorsorgeverträgen ist folgender Text abzudrucken:

„Prüfen Sie vor Abschluss, ob Sie förderberechtigt sind! Wenn ja, können Sie in der Ansparphase Zulagen und ggf. Steuervorteile erhalten. In der Auszahlungsphase müssen Sie die Altersleistung versteuern.”

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG ist folgender Text abzudrucken:

„In der Ansparphase können Sie Steuervorteile erhalten. In der Auszahlungsphase müssen Sie die Altersleistung versteuern.”

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG ist folgender Text abzudrucken:

„In der Ansparphase können Sie Steuervorteile erhalten. Auszahlungen im Versicherungsfall müssen Sie versteuern.”

Beispielrechnung

Das Modul ist nicht aufzunehmen bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Die Modulbezeichnung lautet „Beispielrechnung”. Vor der Tabelle ist folgender Text (Tabellenvortext) aufzunehmen: „Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhafte Wertentwicklungen vor Kosten und die daraus errechneten Gesamtleistungen nach Kosten auf.” Abweichend ist bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AltZertG folgender Tabellenvortext aufzunehmen: „Falls Sie das angesparte Kapital nicht für eine eigengenutzte Immobilie verwenden, wird Ihnen eine Altersleistung in der Auszahlungsphase ausgezahlt. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhafte Wertentwicklungen vor Kosten und die daraus errechneten Gesamtleistungen nach Kosten auf.”

Die Tabelle besteht aus drei Spalten. Die erste Spaltenüberschrift lautet „Beispielhafte Wertentwicklung pro Jahr”. Diese Spalte ist vom Anbieter mit den nach § 10 Absatz 2 bis 4 AltvPIBV einschlägigen Prozentsätzen in aufsteigender Reihenfolge jeweils mit zwei Nachkommastellen zu befüllen. Ein Abweichen von der Anzahl von vier durchzuführenden Modellrechnungen mit den vorgegebenen Wertentwicklungen entsprechend § 10 Absatz 2 AltvPIBV ist nur nach § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 AltvPIBV möglich.

Die zweite Spaltenüberschrift lautet „Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase” und die dritte Spaltenüberschrift „Monatliche Altersleistung”. Die zweite Spalte ist mit den auf volle Euro kaufmännisch gerundeten Beträgen nach § 8 Nummer 5 AltvPIBV und die dritte Spalte mit den auf volle Euro kaufmännisch gerundeten Beträgen nach § 8 Nummer 6 AltvPIBV zu befüllen. Wenn die „Monatliche Altersleistung” nicht angegeben werden kann, weil sie noch nicht bezifferbar ist, ist in jeder Zeile die Angabe „k. A.*” aufzunehmen. Die Angabe „*” ist unter der Tabelle mit dem nachstehenden Hinweis zu erläutern: „Die Bedingungen für die Verrentung stehen noch nicht fest.”

Abweichend ist in den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV das Modul mit „Modellrechnung” (anstatt „Beispielrechnung”) zu bezeichnen und die Spaltenüberschrift der ersten Spalte lautet „Wertentwicklung pro Jahr”. Außer bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AltZertG ist in diesen Fällen folgender Tabellenvortext zu verwenden: „Die nachfolgende Tabelle zeigt die Wertentwicklung vor Kosten und die daraus errechnete Gesamtleistung nach Kosten auf.” Bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AltZertG ist in diesen Fällen folgender Tabellenvortext zu verwenden: „Falls Sie das angesparte Kapital nicht für eine eigengenutzte Immobilie verwenden, wird Ihnen eine Altersleistung in der Auszahlungsphase ausgezahlt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Wertentwicklung vor Kosten und die daraus errechnete Gesamtleistung nach Kosten auf.”

Enthalten die dargestellten Werte gemäß § 8 Nummer 5 und Nummer 6 AltvPIBV Überschussanteile oder weitere Leistungsversprechen, ist darauf unterhalb der Tabelle hinzuweisen.

Darlehen

Das Modul ist nur bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG aufzunehmen.

Das Modul ist bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Bausparvertrags mit folgendem Satz zu beginnen:

„Das Darlehen kann – nach Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen und erfolgreicher Bonitäts- und Sicherheitenprüfung – voraussichtlich nach X Jahren in Anspruch genommen werden.”

Das „X” ist vom Anbieter durch die entsprechende Anzahl an Jahren bis zum voraussichtlichen Zuteilungszeitpunkt zu ersetzen. Unter dem einleitenden Satz ist eine Zeile mit der folgenden Angabe (ohne den Klammerzusatz) und dem zugehörigen Wert aufzunehmen:

„Bausparsumme” (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 AltvPIBV)

Bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG ist das Modul mit folgendem Satz zu beginnen:

„Ein Riester-Kombi-Kredit besteht aus einem tilgungsfreien Vor-/Zwischenfinanzierungsdarlehen und einem Bausparvertrag oder einem Altersvorsorgevertrag mit Darlehensoption. Nach Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen und erfolgreicher Bonitäts- und Sicherheitenprüfung löst das Guthaben – zusammen mit dem Darlehen – das Vor-/Zwischenfinanzierungsdarlehen voraussichtlich nach X Jahren ab. Danach zahlen Sie das Darlehen zurück.”

Das „X” ist vom Anbieter durch die entsprechende Anzahl an Jahren bis zum voraussichtlichen Zuteilungszeitpunkt zu ersetzen.

Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens ist unter der Überschrift und bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG ist unter dem einleitenden Satz eine Tabelle mit den folgenden Angaben und den zugehörigen Werten aufzunehmen (gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 AltZertG in Verbindung mit § 6 AltvPIBV, Rz. 25 des Auslegungsschreibens):

  • „Nettodarlehensbetrag”

  • „Gesamtdarlehensbetrag”

  • „Effektiver Jahreszins”

  • ggf. „Bausparsumme” (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 AltvPIBV)

Zusätzlicher Platz am Ende der Seite 1

Sofern auf Seite 1 noch Platz vorhanden ist, darf der Anbieter eine Nummer, einen Barcode, einen QR-Code oder ein anderes Merkmal für seine Archivierung aufdrucken.

Seite 2 des Produktinformationsblatts

Produktbezeichnung

Es ist der vom Anbieter vergebene Name des Produkts gemäß § 1 AltvPIBV durch den Anbieter einzutragen. Der Name des Produkts muss identisch sein mit dem auf Seite 1 des Produktinformationsblatts.

Produkttyp

Es ist die Bezeichnung des Produkttyps nach § 2 Absatz 1 AltvPIBV anzugeben. Die Bezeichnung des Produkttyps muss identisch sein mit der auf Seite 1 des Produktinformationsblatts.

Zertifizierungsnummer

Es ist die von der Zertifizierungsstelle für das Produkt vergebene Zertifizierungsnummer anzugeben.

Ihre Daten

Die Modulbezeichnung lautet auf Muster-Produktinformationsblättern „Daten des Musterkunden” (anstelle „Ihre Daten”).

Person

Anzugeben sind die nachfolgenden Informationen zu den Personendaten sowie zur (Kinder-)Zulageberechtigung, jeweils gesondert in einer Zeile:

  • „Vorname Name (Geburtsdatum)” – das Geburtsdatum ist in der Form „geb. TT.MM.JJJJ” anzugeben;

  • „zulageberechtigt: unmittelbar” oder „zulageberechtigt: mittelbar” oder „zulageberechtigt: nein”;

  • „keine Kinder” oder „1 Kind, Kinderzulage bis zum XX. Geburtstag” oder „XX Kinder, Kinderzulagen jeweils bis zum XX. Geburtstag”.

Die Zeilen „1 Kind, Kinderzulage bis zum XX. Geburtstag” und „XX Kinder, Kinderzulagen jeweils bis zum XX. Geburtstag” können wiederholt werden, wenn Kinderzulagen bis zu unterschiedlichen Lebensaltern berücksichtigt werden sollen. Eine Zeilenwiederholung ist jedoch nur in dem Umfang zulässig, in dem die vorgegebene Begrenzung der linken Spalte der Seite 2 des Produktinformationsblatts nicht überschritten wird. Reicht der Platz für die individuellen Vorgaben des Kunden zur Kinderzulage nicht aus, ist die Zeile zur Kinderzulageberechtigung wie folgt zu formulieren: „XX Kinder, Kinderzulagen längstens bis zum XX. Geburtstag”. Weitere Angaben zur Kinderzulageberechtigung können bei Bedarf in einer separaten Kundeninformation (zum Beispiel Beratungsprotokoll) erfolgen (Rz. 54 des Auslegungsschreibens).

Bei Muster-Produktinformationsblättern lautet der zu verwendende Name „Kim Mustermensch”.

Bei Basisrentenverträgen ist lediglich eine Zeile mit den Daten zur Person anzugeben:

„Vorname Name (Geburtsdatum)” – das Geburtsdatum ist in der Form „geb. TT.MM.JJJJ” anzugeben.

Geplanter Vertragsverlauf Ihr Beitrag

Anzugeben ist die Höhe und die Zahlungsweise des zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Eigenbeitrags oder der zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Rate in Euro mit zwei Nachkommastellen (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV, Rz. 15 und 16 des Auslegungsschreibens). Zulässige Bezeichnungen der Überschrift sind

  • „Ihr mtl. Beitrag”;

  • „Ihr vj. Beitrag”;

  • „Ihr halbj. Beitrag”;

  • „Ihr jährl. Beitrag”.

Die Bezeichnung „Ihr Beitrag” ohne weitere Angabe einer Zahlungsweise ist nur zulässig, wenn keine der genannten Beitragsvorgaben zutrifft. Die Zahlungsweise ist dann im darunterliegenden Platzhalter zu erläutern (zum Beispiel: „14-tägliche Beitragszahlung”). Die Begriffe „regelmäßige Erhöhung: ” mit der Angabe „nein” oder „ja” können durch einen Hinweis auf eine Beitragsdynamisierung (gegebenenfalls die Angabe des Endbeitrags) ersetzt werden (§ 9 Absatz 4 AltvPIBV, Rz. 56 des Auslegungsschreibens).

Lässt ein Tarif die in § 14 Absatz 1 Nummer 3 AltvPIBV vorgegebenen Beitragszahlungen/Tilgungsleistungen nicht zu, ist dennoch ein Muster-Produktinformationsblatt zu erstellen, in dem darauf hinzuweisen ist, dass die Höhe der Beitragszahlung/Tilgungsleistung nur für Vergleichszwecke gewählt wurde. Es ist zusätzlich anzugeben, welche Beitragszahlungen/Tilgungsleistungen nach den Tarifbedingungen zulässig wären (Rz. 72 des Auslegungsschreibens).

Einmalzahlung

Anzugeben ist der Betrag einer Einmalzahlung in Euro mit zwei Nachkommastellen, anderenfalls der Wert „0,00 Euro”. Bei einer Einmalzahlung (Kapitalübertragung oder Einzahlung) größer als 0,00 Euro ist der Begriff „Einmalzahlung” um den Zusatz „durch Kapitalübertragung” oder „durch Einzahlung” oder „durch Einzahlung und Kapitalübertragung” zu ergänzen.

Vertragsbeginn

Anzugeben ist das Datum des geplanten Vertragsbeginns (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV) im Format „TT.MM.JJJJ”.

Einzahlungsdauer

Die Angabe erfolgt nicht bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Anzugeben ist die Einzahlungsdauer (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 AltvPIBV) im Format „XX Jahre, XX Monate”.

Abweichend ist bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG die Überschrift „Gesamtlaufzeit der Finanzierung” zu verwenden.

Beginn der Auszahlungsphase

Die Angabe erfolgt nicht bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Der geplante Auszahlungsbeginn (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 AltvPIBV, Rz. 14 des Auslegungsschreibens) ist im Format „TT.MM.JJJJ” anzugeben. Besteht die Möglichkeit eines früheren oder späteren Beginns der Auszahlungsphase und wurden hierfür vertragliche Vorgaben getroffen, sind der frühestmögliche sowie der späteste Auszahlungsbeginn ebenfalls im Format „TT.MM.JJJJ” anzugeben. Wurde ein konkreter Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart, ist das Datum der Vollendung des 62. Lebensjahrs des Kunden einzutragen (§ 4 Absatz 2 AltvPIBV, Rz. 14 des Auslegungsschreibens) und folgender Satz einzufügen: „Es wurde die Vollendung Ihres 62. Lebensjahrs angenommen, da ein bestimmter Termin nicht vereinbart wurde.”

Absicherung des Eintritts der Erwerbsminderung bis

Die Angabe erfolgt nur bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Das Ende der Absicherung des Eintritts der Erwerbsminderung, also die Vollendung des 67. Lebensjahrs des Versicherten, ist im Format „TT.MM.JJJJ” anzugeben.

Eingezahlte Beiträge + staatliche Zulagen

Die Angabe erfolgt nur bei Altersvorsorgeverträgen, die keine Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens und keine Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG sind.

Zur Angabe „Eingezahlte Beiträge” ist der eingezahlte Gesamtbeitrag in Euro (ohne Zulagen) bis zu Beginn der Auszahlungsphase, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet, einzutragen.

Zur Angabe „+ staatliche Zulagen” ist die Summe der gesamten geplanten staatlichen Zulagen in Euro gemäß § 9 Absatz 3 AltvPIBV, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet, einzutragen. Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt. In einem Klammerzusatz nach „+ staatliche Zulagen” sind die Kinderzulagen separat nach einem „+”-Zeichen in Euro auszuweisen. Bei Personen ohne Kinderzulage ist dort „0 Euro Kinder” anzugeben.

Beispiel: „(4 620 + 0 Euro Kinder)”.

Eingezahltes Kapital

Die Angabe erfolgt nicht bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Bei den Altersvorsorgeverträgen errechnet sich das eingezahlte Kapital aus den eingezahlten Beiträgen und den staatlichen Zulagen. Es ist als Betrag in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet, anzugeben.

Falls vereinbart ist, dass wegfallende (Kinder-)Zulagen durch Eigenbeiträge zu ersetzen sind, ist dies durch folgenden Satz kenntlich zu machen: „Wegfallende Zulagen werden von Ihnen durch entsprechend höhere Beiträge ausgeglichen.”

Garantiertes Kapital

Die Angabe erfolgt nicht bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Das garantierte Kapital (§ 8 Nummer 1 AltvPIBV, Rz. 44 und 45 des Auslegungsschreibens) ist als Betrag in Euro mit zwei Nachkommastellen anzugeben (§ 10 Absatz 7 Satz 1 AltvPIBV). Falls kein Kapital bei Rentenbeginn garantiert wird, ist 0,00 Euro auszuweisen.

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG ist anstelle der Überschrift „Garantiertes Kapital” die Überschrift „Garantiertes Kapital für Verrentung” zu wählen.

Garantierte mtl. Altersleistung

Die Angabe erfolgt nicht bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG.

Die garantierte monatliche Altersleistung (§ 8 Nummer 2 AltvPIBV, Rz. 46 bis 48 des Auslegungsschreibens) ist als Betrag in Euro mit zwei Nachkommastellen anzugeben (§ 10 Absatz 7 Satz 1 AltvPIBV).

Wenn die Altersleistung nicht angegeben werden kann, weil sie noch nicht feststeht, ist die Angabe „k. A.*” aufzunehmen. Die Angabe „*” ist darunter mit dem Hinweis zu erläutern: „Die Bedingungen für die Verrentung stehen noch nicht fest.”

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG ist anstelle der Überschrift „Garantierte mtl. Altersleistung” die Überschrift „Garantierte mtl. Rentenleistung” zu wählen und zwingend die garantierte monatliche Rentenleistung in Euro mit zwei Nachkommastellen anzugeben (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 AltZertG, § 4 Absatz 1 Nummer 5 AltvPIBV). Sofern die Höhe der garantierten Rentenleistung vom Alter des Kunden abhängt (ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Kunden bei Eintritt des Versicherungsfalls), sind die verschiedenen Abstufungen in einer Tabelle unterhalb der Überschrift darzustellen. In der linken Spalte der Tabelle sind unterhalb der Überschrift „Bei Eintritt des Versicherungsfalls ab dem” die jeweiligen Daten im Format „TT.MM.JJJJ” zu nennen. In der rechten Spalte der Tabelle sind unterhalb der Überschrift „Monatliche Rente” die jeweiligen Rentenleistungen in Euro, auf volle Eurobeträge abgerundet, anzugeben. Die Angabe „k. A.*” ist für diese Verträge nicht zulässig.

Rentenfaktor

Die Angabe erfolgt nicht bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Der garantierte Rentenfaktor ist als Betrag in Euro mit zwei Nachkommastellen je 10 000 Euro angespartes Kapital (§ 8 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 7 Satz 1 AltvPIBV) anzugeben und mit folgendem Satz zu erläutern: „Der Rentenfaktor ist garantiert. Er zeigt an, wie viel garantierte Altersleistung Sie pro 10 000 Euro angespartes Kapital mindestens erhalten.” Wenn der Rentenfaktor nicht angegeben werden kann, weil er noch nicht feststeht (vgl. Rz. 46 des Auslegungsschreibens), ist ein „k. A.*” aufzunehmen. „*” ist mit dem Hinweis zu erläutern: „Der Rentenfaktor steht noch nicht fest.”

Anbieterwechsel/Kündigung

Das Modul ist nicht aufzunehmen bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Das Modul untergliedert sich stets in die Zwischenüberschriften „Anbieterwechsel” und „Kündigung”. Es folgt eine Tabelle mit den Werten nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV. Die Tabelle ist unterhalb der Zwischenüberschrift „Anbieterwechsel” einzufügen, wenn die Übertragungswerte mehrheitlich unter den Auszahlungswerten liegen. Die Tabelle ist unterhalb der Zwischenüberschrift „Kündigung” einzufügen, wenn die Auszahlungswerte mehrheitlich unter den Übertragungswerten liegen.

Ist bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG ein Anbieterwechsel vertraglich ausgeschlossen, so ist darauf unter der Zwischenüberschrift „Anbieterwechsel” hinzuweisen. Danach ist unter der Zwischenüberschrift „Kündigung” folgender Text abzudrucken: „Bei einer Kündigung erhalten Sie keine Kapitalauszahlung. Statt der Kündigung kann eine Beitragsfreistellung in Betracht kommen.” Weitere Informationen müssen in diesem Fall in diesem Modul nicht gegeben werden. Das Modul enthält demnach auch keine Tabelle gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV.

Ist bei sonstigen Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG ein Anbieterwechsel und eine Kündigung mit Auszahlung ausgeschlossen, enthält das Modul keine Tabelle gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV.

Die Tabelle nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV ist wie folgt zu befüllen:

  • die erste Spalte der Tabelle enthält unter der Überschrift „Vertragsdauer” die Vertragsdauern von 1, 5, 12, 20 und 30 Jahren, jedoch längstens bis zum geplanten Beginn der Auszahlungsphase. Die Vertragsdauern werden ermittelt nach den allgemeinüblichen Grundsätzen (gemäß § 187f BGB);

  • die zweite Spalte ist unter der Überschrift „Gezahlte Beiträge u. Zulagen” mit der Summe der geplanten Beiträge und Zulagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AltvPIBV) in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet, zu befüllen;

  • der Übertragungswert in Euro für den jeweiligen Zeitraum ist, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet, unter der Überschrift „Übertragungswert” in der dritten Spalte anzugeben. Gibt es bei Altersvorsorgeverträgen ein Kündigungsrecht mit Auszahlungsmöglichkeit und liegen die Auszahlungswerte für die anzugebenden Vertragsdauern mehrheitlich unter den Übertragungswerten, sind statt der Übertragungswerte die Auszahlungswerte unter der Überschrift „Auszahlungswert” anzugeben (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 AltvPIBV, Rz. 63 des Auslegungsschreibens). Sind weder die Auszahlungswerte noch die Übertragungswerte mehrheitlich geringer, obliegt dem Anbieter die Entscheidung, ob er eine Tabelle mit den Übertragungswerten oder eine Tabelle mit den Auszahlungswerten wählt;

  • die vierte Spalte enthält unter der Überschrift „entspricht” das Verhältnis des Wertes nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AltvPIBV zum Wert nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AltvPIBV in Prozent.

Anbieterwechsel

Das Modul „Anbieterwechsel/Kündigung” beginnt mit der Zwischenüberschrift „Anbieterwechsel”. Ist bei sonstigen Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG ein Anbieterwechsel ausgeschlossen, so ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen. Weitere Informationen müssen in diesem Fall unter „Anbieterwechsel” nicht gegeben werden.

Gibt die Tabelle nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV die Übertragungswerte an, ist nach der Zwischenüberschrift „Anbieterwechsel” folgender Text und danach die Tabelle abzudrucken:

„Nachfolgende Tabelle enthält die errechneten Werte ohne Berücksichtigung etwaiger Beiträge für eine (eingeschlossene) Zusatzabsicherung für einen Anbieterwechsel bei einer beispielhaften Wertentwicklung vor Kosten von X,XX %.”

„X,XX” ist durch den Prozentsatz nach § 10 Absatz 1 AltvPIBV – unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 – zu ersetzen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV ist das Wort „beispielhaften” wegzulassen.

Sofern das Produkt mit keiner Zusatzabsicherung verbunden ist, ist die Angabe „ohne Berücksichtigung etwaiger Beiträge für eine (eingeschlossene) Zusatzabsicherung” wegzulassen.

Unabhängig von der Verortung der Tabelle ist zum Ende folgender Text unterhalb der Zwischenüberschrift „Anbieterwechsel” abzudrucken: „Für einen neuen Vertrag können erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen.”

Kündigung

Nach den Informationen zum „Anbieterwechsel” folgt die Zwischenüberschrift „Kündigung”. Ist bei sonstigen Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a AltZertG eine Kündigung mit Auszahlung ausgeschlossen, so ist darauf in diesem Block hinzuweisen. Weitere Informationen müssen in diesem Fall unter „Kündigung” nicht gegeben werden.

Sind in der Tabelle nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV statt der Übertragungswerte die Auszahlungswerte angegeben, ist nach der Zwischenüberschrift „Kündigung” folgender Text und danach die Tabelle abzudrucken:

„Nachfolgende Tabelle enthält die errechneten Werte ohne Berücksichtigung etwaiger Beiträge für eine (eingeschlossene) Zusatzabsicherung für eine Kündigung mit förderschädlicher Auszahlung bei einer beispielhaften Wertentwicklung vor Kosten von X,XX %.”

„X,XX” ist durch den Prozentsatz nach § 10 Absatz 1 AltvPIBV – unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 – zu ersetzen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV ist das Wort „beispielhaften” wegzulassen.

Sofern das Produkt mit keiner Zusatzabsicherung verbunden ist, ist die Angabe „ohne Berücksichtigung etwaiger Beiträge für eine (eingeschlossene) Zusatzabsicherung” wegzulassen.

Unabhängig von der Verortung der Tabelle ist bei Altersvorsorgeverträgen zum Ende folgender Text unterhalb der Zwischenüberschrift „Kündigung” abzudrucken: „Bei einer Kündigung mit Auszahlung müssen Sie bisherige Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Das gilt nicht, wenn Sie das angesparte Kapital für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung einer eigengenutzten Immobilie eingesetzt haben. Statt der Kündigung kann auch eine Beitragsfreistellung in Betracht kommen.”

Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG ist zum Ende stattdessen folgender Text unterhalb der Zwischenüberschrift „Kündigung” abzudrucken: „Bei einer Kündigung erhalten Sie keine Kapitalauszahlung. Statt der Kündigung kann eine Beitragsfreistellung in Betracht kommen.”

Logo

Es ist das dem Produkt zugehörige Logo gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 AltvPIBV für die Seite 2 des Produktinformationsblatts abzudrucken. Als Seitenzahl ist „[2/X]” anzugeben, wobei zur Ersetzung des „X” alle Seiten für eventuelle Zusatzabsicherungen mitzuzählen sind.

Effektivkosten

Das Modul ist nicht aufzunehmen bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens, bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG und bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG.

Es sind die Effektivkosten nach § 8 Nummer 3 AltvPIBV in Prozentpunkten mit zwei Nachkommastellen anzugeben.

Unter der Angabe der Effektivkosten-Prozentpunkte ist folgender Text auszuweisen:

„Bei der Berechnung der Effektivkosten wurden für den dargestellten Vertragsverlauf renditemindernde Größen berücksichtigt, die sich auf die Höhe des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase auswirken. Dies sind insbesondere die Kosten der Ansparphase, ohne Berücksichtigung von Zusatzabsicherungen. Eine beispielhafte Wertentwicklung von X,XX % wird durch die renditemindernden Größen von Y,YY Prozentpunkten auf eine Effektivrendite von Z,ZZ % verringert.”

„X,XX” ist durch den Prozentsatz nach § 10 Absatz 1 AltvPIBV – unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 – zu ersetzen, „Y,YY” durch die Effektivkosten nach § 8 Nummer 3 AltvPIBV und „Z,ZZ” durch die Effektivrendite nach § 8 Nummer 4 AltvPIBV.

In den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV ist im letzten Satz des Textes das Wort „beispielhafte” wegzulassen.

Sofern das Produkt mit keiner Zusatzabsicherung verbunden ist, ist die Angabe „ohne Berücksichtigung von Zusatzabsicherungen” wegzulassen.

Einzelne Kosten

Das Modul beginnt mit folgender Einleitung: „Der Anbieter darf vertraglich nur folgende Kosten berechnen: ”. Sofern das Produkt mit einer Zusatzabsicherung verbunden ist, beginnt das Modul mit folgender Einleitung: „Der Anbieter darf vertraglich nur folgende Kosten berechnen (Kosten für die Zusatzabsicherung werden auf der Seite 3 des Produktinformationsblatts ausgewiesen): ”. Sollte das Produkt mehr als eine Zusatzabsicherung enthalten, ist die folgende Einleitung zu verwenden: „Der Anbieter darf vertraglich nur folgende Kosten berechnen (Kosten für Zusatzabsicherungen werden auf den Seiten 3 bis X des Produktinformationsblatts ausgewiesen): ”. Das „X” ist durch die entsprechende Seite zu ersetzen. Sind die Kosten der Zusatzabsicherung(en) nicht separat darstellbar, ist die Einleitung entsprechend anzupassen.

Nach der Einleitung ist das Modul in vorgegebene Blöcke zu unterteilen. Vorgaben zur Darstellung (Platzierung, Schriftgröße) ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gebrauchsanleitung. Die Größe der einzelnen Blöcke kann innerhalb der vorgegebenen Größe des Moduls „Einzelne Kosten” frei gewählt werden. Die Reihenfolge und Bezeichnung der einzelnen Blöcke (als Zwischenüberschrift in Arial Bold 8,5 pt.) lautet im Allgemeinen

  1. „Ansparphase”

  2. „Auszahlungsphase”

  3. „Kosten für einzelne Anlässe”

  4. „Zusätzliche Hinweise”

Innerhalb der Blöcke „Ansparphase” und „Auszahlungsphase” sind jeweils die Unterüberschriften „Abschluss- und Vertriebskosten” und „Verwaltungskosten” anzugeben, sofern entsprechende Kosten vorgesehen sind. Sind weder Abschluss- und Vertriebskosten noch Verwaltungskosten vorgesehen, ist ein entsprechender Hinweis unter der jeweiligen Zwischenüberschrift („Ansparphase” oder „Auszahlungsphase”) abzudrucken. Bei den ausgewiesenen einzelnen Kosten muss der zeitliche Bezug, d. h. über welche Zeiträume einzelne Kosten in welcher Höhe erhoben werden, hinreichend verständlich sein. Ergibt sich der zeitliche Bezug nicht bereits aus der Zwischenüberschrift (z. B. „Ansparphase”) und der Bezeichnung der Kostenform, ist dieser separat zu erläutern.

Sofern die Angaben zu Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG gemacht werden, ist anstelle der Bezeichnung „Auszahlungsphase” die Bezeichnung „Rentenphase” zu wählen.

Die Kostenangaben in Euro oder Prozent sind jeweils mit zwei Nachkommastellen anzugeben.

Für Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 AltZertG gilt allgemein:

  • werden die Kostenformen im Zeitverlauf gestuft (Rz. 31 des Auslegungsschreibens) oder ändern sie sich aufgrund bestimmter Anlässe (Rz. 30 des Auslegungsschreibens), sind gegebenenfalls mehrere Zeilen pro Kostenform mit einer Gültigkeitsangabe aufzunehmen;

  • für jede erhobene Kostenform ist eine neue Zeile zu verwenden. Wird eine Kostenform nicht erhoben, ist hierfür keine Zeile aufzunehmen. Ist mehr als eine Zeile notwendig, um die Kosten pro Kostenform darzustellen, ist keine Trennlinie zwischen den entsprechenden Zeilen einzufügen;

  • werden Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltZertG auf das gebildete Kapital erhoben, ist ein einzelner verbindlicher Kostensatz in Prozent anzugeben. Die Angabe „max.” oder die Angabe einer Bandbreite von minimalen bis maximalen Kosten (z. B. „2,00 – 5,50 %”) wird in diesem Fall nicht beanstandet. Erfolgt eine Aufgliederung der Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals in bis zu fünf Kapitalkostengruppen nach Rz. 33 des Auslegungsschreibens, ist für jede Kapitalkostengruppe eine Zeile mit dem Maximalprozentsatz oder der Kostenbandbreite dieser Kapitalkostengruppe aufzunehmen. Die Zeilen zu den Kapitalkostengruppen sind eingerückt unter der Zeile mit dem verbindlichen Prozentsatz des gebildeten Kapitals auszuweisen. Hat der Kunde bereits eine Wahl getroffen, ist hinter der zugehörigen Kapitalkostengruppe folgender Klammerzusatz zu ergänzen: „(Ihre Wahl)”. Die Ursache für die Angabe einer Bandbreite oder von Bandbreiten für verschiedene Kapitalkostengruppen ist direkt im Anschluss anzugeben;

  • unter der Zwischenüberschrift „Auszahlungsphase” ist auf Kosten der Auszahlungsphase, die (teilweise) noch nicht feststehen (Rz. 36 des Auslegungsschreibens), hinzuweisen, z. B.: „Die Kosten, die in der Auszahlungsphase berechnet werden, stehen noch nicht fest, weil die Bedingungen für die Verrentung Ihres Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase noch nicht feststehen.” Kosten, die bereits ausgewiesen werden können, sind unter den Unterüberschriften „Abschluss- und Vertriebskosten” oder „Verwaltungskosten” anzugeben.

Werden bei anlassbezogenen Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 2 AltZertG maximale Kosten ausgewiesen (Rz. 39 des Auslegungsschreibens) oder sind bei Produkten mit variablen Portfoliostrukturen maximale Kostensätze zu berücksichtigen (Rz. 60 des Auslegungsschreibens), sind die maximalen Kosten mit dem Zusatz „max.” anzugeben (z. B. „max. 1,40 %”).

Abschluss- und Vertriebskosten

Nach der Überschrift „Abschluss- und Vertriebskosten” (in Arial Bold 7 pt.) ist in der ersten Zeile nach dem Begriff „insgesamt” der Gesamtbetrag der Abschluss- und Vertriebskosten in Euro anzugeben (§ 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 AltvPIBV). Der Eurobetrag ist im Fettdruck hervorzuheben. Diese Angabe erfolgt nur unterhalb der Zwischenüberschrift „Ansparphase”.

Anschließend sind die vorgesehenen Abschluss- und Vertriebskosten anzugeben (je nach Kostenform in Euro oder als Prozentsatz). Dabei sind die Bezeichnungen gemäß § 2a AltZertG zu verwenden. Zusätzlich ist der zeitliche Bezug zu erläutern, d. h. über welche Zeiträume und in welcher Höhe einzelne Kosten erhoben werden, falls diese Information nicht bereits hinreichend durch die Bezeichnung der Kostenform und die Zwischenüberschrift verständlich wird. Die zusätzliche Erläuterung ist eingerückt in einer neuen Zeile (ohne Trennlinie) zu geben.

Bei Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d AltZertG sind die Wörter „(inkl. Zulage)” anzufügen, wenn Abschluss- und Vertriebskosten in gleicher Höhe auf Beiträge oder Tilgungsleistungen und Zulagen erhoben werden. Beziehen sich Kosten ausschließlich auf Eigenbeiträge, sind diese z. B. mit „Prozentsatz Ihres eingezahlten Beitrags, monatlich” zu bezeichnen. Nachfolgend sind in einer zusätzlichen Zeile (ohne zwischenliegende Trennlinie) die Kosten bezogen auf die Zulagen auszuweisen. Sind Kosten als Prozentsatz der vereinbarten Beiträge vorgesehen und werden die Kosten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 8 AltZertG verteilt, kann eine treffendere Bezeichnung, z. B. „Prozentsatz der vereinbarten Beitragssumme” verwendet werden (vgl. Rz. 29 des Auslegungsschreibens).

Verwaltungskosten

Nach der Überschrift „Verwaltungskosten” (in Arial Bold 7 pt.) ist in der ersten Zeile nach den Wörtern „voraussichtl. insg. im ersten vollen Vertragsjahr” der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten des ersten vollen Vertragsjahres in Euro anzugeben. Der Eurobetrag ist im Fettdruck hervorzuheben. Das erste volle Vertragsjahr ist bei unterjährigem Vertragsbeginn grundsätzlich das folgende Kalenderjahr, es sei denn, es ist vertraglich ausdrücklich ein anderer Jahreszeitraum als Vertragsjahr vereinbart. Diese Angabe erfolgt nur unterhalb der Zwischenüberschrift „Ansparphase”.

Anschließend sind die vorgesehenen Verwaltungskosten anzugeben (je nach Kostenform in Euro oder als Prozentsatz). Dabei sind entsprechend den Erläuterungen zu den Abschluss- und Vertriebskosten die Bezeichnungen gemäß § 2a AltZertG zu verwenden.

Kosten für einzelne Anlässe

Im Block mit der Zwischenüberschrift „Kosten für einzelne Anlässe” ist für jede erhobene Kostenart nach § 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c AltZertG eine neue Zeile zu verwenden. Dabei sind folgende Zeilenangaben zu verwenden:

  • „Kündigung (Vertragswechsel oder Auszahlung)”

  • „Kapitalverwendung für eigengenutzte Immobilie”

  • „Versorgungsausgleich”

Fallen unterschiedlich hohe anlassbezogene Kosten für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel und eine Vertragskündigung mit Auszahlung an, sind diese separat (in zwei Zeilen) wie folgt auszuweisen:

  • „Kündigung wegen Vertragswechsel”

  • „Kündigung mit Auszahlung”

Falls bei einer Vertragskündigung (nicht Vertragswechsel) keine Auszahlung vorgesehen ist, ist die Zeilenangabe entsprechend anzupassen sowie auf damit einhergehende Kosten hinzuweisen.

Werden für einen Vertragswechsel innerhalb der Finanzgruppe geringere Kosten erhoben als für einen Vertragswechsel außerhalb der Finanzgruppe, kann eine zusätzliche, eingerückte Zeile mit der Bezeichnung „Vertragswechsel innerhalb der Finanzgruppe” aufgenommen werden. Dabei kann der Begriff „Finanzgruppe” durch einen treffenderen Begriff ersetzt werden, solange eine Zeile nicht überschritten wird.

Wird eine Kostenform nach § 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c AltZertG nicht erhoben, ist hierfür keine eigene Zeile vorzusehen.

Zusätzliche Hinweise

An dieser Stelle sind weitere notwendige Erläuterungen zu den Kosten zu geben:

Es ist auf Kosten nach § 2a Satz 2 AltZertG hinzuweisen, die vertragstypisch sind.

  • z. B. „Die Geltendmachung von gesetzlich begründeten Schadensersatzansprüchen (z. B. Verzugsschaden nach dem BGB) bleibt unberührt.”

Insbesondere ist gegebenenfalls auf eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung, ein mögliches Vorfälligkeitsentgelt oder eine mögliche Nichtabnahmeentschädigung hinzuweisen.

An dieser Stelle ist gegebenenfalls auch auf vorgesehene Kosten nach einer Beitragsfreistellung hinzuweisen (vgl. Rz. 29 des Auslegungsschreibens):

  • z. B. „Bei einer Beitragsfreistellung fallen weiterhin die vorgesehenen Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten an.”

Absicherung bei Anbieterinsolvenz

Das Modul ist nicht aufzunehmen bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG.

Hier steht Platz für einen Hinweis auf die einschlägige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gewährten Schutzes zur Verfügung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 AltZertG). Werden (Teil-)Bereiche nicht abgesichert, ist darauf hinzuweisen. Die Hinweispflicht umfasst auch mögliche aufsichtsrechtliche Leistungskürzungen.

Im Ausnahmefall kann das Modul „Absicherung bei Anbieterinsolvenz” als letztes Modul in der linken Spalte der Seite 2 abgedruckt werden, falls der zur Verfügung stehende Platz für die Angaben im Modul „Einzelne Kosten” nicht ausreicht.

Stand

Hier ist das Ausstellungsdatum des Produktinformationsblatts im Format „TT.MM.JJJJ” einzutragen. Außerdem ist folgender Hinweis aufzunehmen:

„Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de/Produktinformationsblatt”.

Es besteht für den Anbieter zudem die Möglichkeit, eine Nummer, einen Barcode, einen QR-Code oder ein anderes Merkmal für seine Archivierung aufzudrucken.

Seite 3 ff. des Produktinformationsblatts (Zusatzabsicherung)

Die Informationen zur Zusatzabsicherung müssen dem Kunden ein Grundverständnis geben. Ein Verweis auf die vollständigen Informationen ist möglich und sinnvoll (Rz. 65 des Auslegungsschreibens), beispielsweise innerhalb der Produktbeschreibung.

Produktbezeichnung

Es ist der vom Anbieter vergebene Name des Produkts nach § 1 AltvPIBV durch den Anbieter einzutragen. Der Name muss identisch sein mit dem auf Seite 1 des Produktinformationsblatts genannten Namen.

Produkttyp

Die zu einem Produkt vergebene Bezeichnung des Produkttyps nach § 2 Absatz 1 AltvPIBV ist anzugeben. Die Bezeichnung des Produkttyps muss identisch sein mit der auf Seite 1 des Produktinformationsblatts.

Zusatzabsicherung

Dieser Überschrift sind keine weiteren Informationen hinzuzufügen.

Produktbeschreibung

Das Modul steht einem Anbieter zur Produktbeschreibung zur Verfügung. Falls der geplante laufende Beitragsanteil (Zahlbetrag) für die Zusatzabsicherung, welcher unter „Ihre Daten” oder „Daten des Musterkunden” auszuweisen ist, aufgrund einer Überschussbeteiligung niedriger ist als der vereinbarte Bruttobeitrag, hat der Anbieter an dieser Stelle auf die Höhe des Bruttobeitrags und die Möglichkeit einer Beitragserhöhung aufgrund einer Senkung der Überschussbeteiligung hinzuweisen.

Innerhalb des Moduls können auch relevante Angaben zum berücksichtigten Beruf oder zu berücksichtigten Hobbys des Kunden aufgenommen werden.

Ihre Daten

Abweichend lautet bei Muster-Produktinformationsblättern die Modulbezeichnung „Daten des Musterkunden” (anstatt „Ihre Daten”).

Ihr Beitrag

Anzugeben ist die Höhe und die Zahlungsweise der zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Beitragsanteile (Zahlbetrag) für die Zusatzabsicherung in Euro mit zwei Nachkommastellen (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV). Zulässige Bezeichnungen der Überschrift ergeben sich aus den Vorgaben für das Produktinformationsblatt für den Hauptvertrag. Bei abweichender Zahlungsweise ist der Text entsprechend anzupassen (zum Beispiel: „Ihr 14-täglicher Beitrag”). Die Zusatzangabe „regelmäßige Erhöhung: ” mit der Angabe „nein” oder „ja” kann durch einen Hinweis auf eine Beitragsdynamisierung (gegebenenfalls die Angabe des Endbeitragsanteils) ersetzt werden.

Beitragszahlungsdauer

Es ist die Einzahlungsdauer der Beitragsanteile für die Zusatzabsicherung im Format „XX Jahre, XX Monate” anzugeben. Die Einzahlungsdauer entspricht im Regelfall der Einzahlungsdauer des Hauptvertrags auf Seite 2 des Produktinformationsblatts. In diesem Fall ist bei Altersvorsorgeverträgen unter dem Wort „Beitragszahlungsdauer” folgender Satz einzufügen: „Die Beitragszahlungsdauer entspricht der Ansparphase des Riester-Renten-Vertrags.” und bei Basisrentenverträgen: „Die Beitragszahlungsdauer entspricht der Ansparphase des Basisrentenvertrags.”

Vertragsbeginn

Anzugeben ist das Datum des geplanten Vertragsbeginns der Zusatzabsicherung im Format „TT.MM.JJJJ”. Der geplante Vertragsbeginn der Zusatzabsicherung entspricht im Regelfall dem geplanten Vertragsbeginn des Hauptvertrags auf Seite 2 des Produktinformationsblatts.

Summe Ihrer Beiträge

Einzutragen sind die über die geplante Laufzeit eingezahlten Gesamtbeitragsanteile für die Zusatzabsicherung in Euro, kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet.

Ihre vertraglichen Pflichten

Hier steht Platz für Hinweise auf die Obliegenheiten zur Verfügung, die bei Vertragsabschluss, während der Laufzeit und bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Kunden zu beachten sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 AltvPIBV).

Folge von Pflichtverletzungen

Hier steht Platz für Hinweise auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der unter „Ihre vertraglichen Pflichten” genannten Obliegenheiten (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 AltvPIBV) zur Verfügung.

Einzelne Kosten

Das Modul ist, wie in der beigefügten Gebrauchsanleitung dargestellt, in vorgegebene Blöcke zu unterteilen. Die Größe der einzelnen Blöcke kann innerhalb des Moduls frei gewählt werden. Die Reihenfolge und Bezeichnung der einzelnen Blöcke (als Zwischenüberschrift in Arial Bold 8,5 pt.) lautet im Allgemeinen

  1. „Beitragsphase”

  2. „Kosten im Versicherungsfall”

  3. „Zusätzliche Hinweise”

Innerhalb der Blöcke „Beitragsphase” und „Kosten im Versicherungsfall” sind jeweils die Unterüberschriften „Abschluss- und Vertriebskosten” und „Verwaltungskosten” anzugeben, sofern entsprechende Kosten vorgesehen sind. Sind weder Abschluss- und Vertriebskosten noch Verwaltungskosten vorgesehen, ist ein entsprechender Hinweis unter der jeweiligen Zwischenüberschrift („Beitragsphase” oder „Kosten im Versicherungsfall”) abzudrucken. Nach Abwägung kann im Einzelfall auf die Zwischenüberschriften „Beitragsphase” und „Kosten im Versicherungsfall” verzichtet werden, wenn die Darstellung dadurch verständlicher wird.

Die Ausführungen zu den Abschluss- und Vertriebskosten und Verwaltungskosten zur Erstellung des Produktinformationsblatts für den Hauptvertrag gelten entsprechend. Bei den ausgewiesenen einzelnen Kosten muss der zeitliche Bezug, d. h. über welche Zeiträume einzelne Kosten in welcher Höhe erhoben werden, hinreichend verständlich sein. Ergibt sich der zeitliche Bezug nicht bereits aus der Zwischenüberschrift (z. B. „Beitragsphase”) und der Bezeichnung der Kostenform, ist dieser separat zu erläutern.

Abschluss- und Vertriebskosten

Nach der Überschrift „Abschluss- und Vertriebskosten” ist in der ersten Zeile nach dem Begriff „insgesamt” der Gesamtbetrag der Abschluss- und Vertriebskosten für die Zusatzabsicherung in Euro anzugeben (§ 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 AltvPIBV). Der Eurobetrag ist im Fettdruck hervorzuheben. Anschließend sind die vorgesehenen Abschluss- und Vertriebskosten anzugeben (je nach Kostenform in Euro oder als Prozentsatz).

Sind die Abschluss- und Vertriebskosten für die Zusatzabsicherung (teilweise) nicht separat darstellbar (vgl. Rz. 42 des Auslegungsschreibens), ist ein entsprechender Hinweis zu geben.

Bei Verwendung der Zwischenüberschriften „Beitragsphase” und „Kosten im Versicherungsfall” erfolgt die Angabe des Gesamtbetrags der Abschluss- und Vertriebskosten für die Zusatzabsicherung nur unterhalb der Zwischenüberschrift „Beitragsphase”.

Verwaltungskosten

Nach der Überschrift „Verwaltungskosten” ist in der ersten Zeile nach den Wörtern „voraussichtl. insg. im ersten vollen Vertragsjahr” der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten des ersten vollen Vertragsjahres für die Zusatzabsicherung in Euro anzugeben (§ 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 AltvPIBV). Der Eurobetrag ist im Fettdruck hervorzuheben. Anschließend sind die vorgesehenen Verwaltungskosten anzugeben (je nach Kostenform in Euro oder als Prozentsatz).

Sind die Verwaltungskosten für die Zusatzabsicherung (teilweise) nicht separat darstellbar (vgl. Rz. 42 des Auslegungsschreibens), ist ein entsprechender Hinweis zu geben.

Bei Verwendung der Zwischenüberschriften „Beitragsphase” und „Kosten im Versicherungsfall” erfolgt die Angabe des Gesamtbetrags der Verwaltungskosten des ersten vollen Vertragsjahres für die Zusatzabsicherung nur unterhalb der Zwischenüberschrift „Beitragsphase”.

Kosten im Versicherungsfall

Sind Abschluss- und Vertriebskosten oder Verwaltungskosten bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls vorgesehen, ist unterhalb der Zwischenüberschrift zuerst folgender Hinweistext zu geben:

„Bei Eintritt des Versicherungsfalls (XXX) sind folgende Kosten vorgesehen: ”

XXX ist entsprechend der Zusatzabsicherung durch die Bezeichnung des Versicherungsfalls zu ersetzen (Berufsunfähigkeit/verminderte Berufsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit/Todesfall).

Anschließend sind die Abschluss- und Vertriebskosten oder Verwaltungskosten unter der jeweiligen Unterüberschrift auszuweisen, sofern entsprechende Kosten vorgesehen sind. Stehen einzelne Kosten noch nicht fest, ist ein entsprechender Hinweis und gegebenenfalls eine Erläuterung zu geben.

Zusätzliche Hinweise

Innerhalb der vorgegebenen Größe des Moduls „Einzelne Kosten” steht Platz für produktspezifisch unbedingt notwendige Erläuterungen zu den Kosten zur Verfügung.

Falls Kosten anfallen, die abhängig von einem vereinbarten Bruttobeitrag sind, und der geplante laufende Beitragsanteil (Zahlbetrag) für die Zusatzabsicherung aufgrund einer Überschussbeteiligung niedriger ist als der Bruttobeitrag, empfiehlt es sich an dieser Stelle, die höhere Bezugsgröße für die Kosten anzugeben.

Logo

Es ist das dem Produkt zugehörige Logo gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 AltvPIBV abzudrucken. Als Seitenzahl ist „[Seite Y/X]” anzugeben, wobei „Y” die aktuelle Seitenzahl bezeichnet und zur Ersetzung des „X” alle Seiten für Zusatzabsicherungen mitzuzählen sind.

Basisdaten

In diesem Modul sind die nachfolgenden Überschriften zu verwenden und wie nachfolgend angegeben mit Informationen zu hinterlegen. Die Reihenfolge der Überschriften ist beizubehalten. Die Überschriften können gleichmäßig auf die linke und die rechte Spalte verteilt werden.

Art der Zusatzabsicherung

Es ist die Art der Zusatzabsicherung zu bezeichnen.

Anbieter

Der Anbietername ist (ohne Adressangabe) zu nennen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 AltZertG).

Versicherungsleistung

Es sind Angaben zur Versicherungsleistung zu machen, zum Beispiel „Rentenzahlung in Höhe von monatlich XX Euro an den Hinterbliebenen XX” oder „Übernahme der Beitragszahlung für den Hauptvertrag”.

Beginn Versicherungsschutz

Es sind Angaben zum Beginn des Versicherungsschutzes der Zusatzabsicherung und zu eventuellen Wartezeiten zu machen.

Ende Versicherungsschutz

Es sind Angaben zum Ende des Versicherungsschutzes der Zusatzabsicherung zu machen.

Beitragsfreistellung

Es sind Angaben zur Möglichkeit und zu den Konsequenzen der Beitragsfreistellung der Zusatzabsicherung zu machen.

Beitragsänderungen

Es ist anzugeben, ob der Beitragsanteil für die Zusatzabsicherung erhöht oder verringert werden kann.

Kündigung

Es steht Platz für Erläuterungen der Folgen einer Kündigung des Hauptvertrags auf die Zusatzabsicherung sowie der Folgen einer separaten Kündigung der Zusatzabsicherung – soweit diese möglich ist – zur Verfügung.

Leistungsausschluss

Hier steht Platz für Hinweise auf die im Vertrag enthaltenen Leistungsausschlüsse der Zusatzabsicherung zur Verfügung.

Stand

Hier ist das Ausstellungsdatum des Produktinformationsblatts im Format „TT.MM.JJJJ” einzutragen. Es besteht für den Anbieter zudem die Möglichkeit, eine Nummer, einen Barcode, einen QR-Code oder ein anderes Merkmal für seine Archivierung aufzudrucken.

Anwendungsregelungen

Dieses Schreiben ist ab anzuwenden. Es ersetzt ab das Schreiben des (BStBl 2016 I S. 534) sowie das Schreiben des (BStBl 2017 I S. 365).

BMF v. - IV C PIA - S 2220-a/16/10003 :004

Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 240
HAAAH-13337

1Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV)

2Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG)

3Mit „Auslegungsschreiben” im Sinne dieses Schreibens ist immer das (BStBl 2019 I S. 230) gemeint.