BMF - IV C PIA - S 2220-a/16/10003 :004 BStBl 2019 I S. 230

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

Bezug: (BStBl 2017 I S. 355)

Zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung AltvPIBV) vom (BGBl 2015 I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom (BGBl 2017 I S. 2360) geändert worden ist, nehme ich wie folgt Stellung:

Zu § 1 Produktbezeichnung

1 Der Verbraucher soll eine individuell vom Anbieter vergebene Produktbezeichnung genannt bekommen.

Zu § 2 Produkttyp

Zu Absatz 1

2 Der Verbraucher soll einen Produkttyp genannt bekommen. Um eine eindeutige Einordnung des Produkts und einen Wiedererkennungseffekt bei den Begrifflichkeiten zu Gunsten des Verbrauchers zu erreichen, werden die möglichen Produkttypbezeichnungen fest vorgegeben.

Zu Absatz 2

3 Durch ein Logo wird dargestellt, für welche Förderung die Anlageform die entsprechenden produktbezogenen Fördervoraussetzungen erfüllt.

4 Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden: Riester-Rente, Wohn-Riester, Basisrente-Alter und Basisrente-Erwerbsminderung.

5 Das Logo „Wohn-Riester” ist ausschließlich bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) aufzunehmen. Jedoch kann auch bei anderen Altersvorsorgeverträgen in der Produktbeschreibung des Produktinformationsblatts auf die Möglichkeit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Produkts hingewiesen werden.

Zu § 3 Produktbeschreibung

6 Dem Verbraucher ist eine kurze Information über das Produkt und einen eventuellen Darlehensanspruch zu geben. Bei der Produktbeschreibung ist für die unter das Gesetz über den Wertpapierhandel fallenden Produkte das von der Deutschen Kreditwirtschaft, dem früheren Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Jahr 2013 erarbeitete „Glossar zur Verbesserung der sprachlichen Verständlichkeit von Produktinformationsblättern nach Wertpapierhandelsgesetz” (veröffentlicht unter https://die-dk.de/themen/pressemitteilungen/veroffentlichung-glossarproduktinformationsblatter-b4e3b5/) zu berücksichtigen.

7 Ausführungen zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie sind freiwillig und können sich auch nur auf die Zeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase beschränken. Sofern der Platz auf dem Produktinformationsblatt ausreicht, sollten diese Informationen in allgemeinverständlicher Weise gegeben werden, um den Informationspflichten des Produktinformationsblatts gerecht zu werden.

8 Mit der Aussage, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen, nach Abzug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzabsicherung, zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden, wird der Verbraucher auf die Begrenzung des Kapitalmarktrisikos bei Altersvorsorgeverträgen hingewiesen.

9 Die Beitragserhaltungszusage ist für jeden Altersvorsorgevertrag vorzunehmen, bei dem im Alter eine Leistung ausgezahlt werden könnte (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG). Dies gilt demnach auch für einen Bausparvertrag, der primär auf eine wohnungswirtschaftliche Verwendung ausgerichtet ist. Hierdurch wird berücksichtigt, dass sich die Lebensplanung des Verbrauchers im Verlauf des Vertragslebens ändern und somit auch aus dem angesparten geförderten Bausparkapital eine lebenslange Altersleistung gezahlt werden kann. Handelt es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen reinen Darlehensvertrag oder einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG, ist kein entsprechender Hinweis auf die Beitragserhaltungszusage aufzunehmen.

10 Werden Beitragsanteile für eine Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet, so hat der Anbieter über die dafür vorgesehene Minderung bei der Beitragserhaltungszusage zu informieren.

11 Sofern ein Basisrentenvertrag eine Beitragserhaltungszusage vorsieht, wird dem Anbieter empfohlen, über diese auf freiwilliger Basis zu informieren.

12 Der Anbieter eines Basisrentenvertrags nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz (EStG) hat darüber zu informieren, ob und wie er die Regelung des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Satz 3 EStG zu einer abweichenden Rentenhöhe anwendet.

Zu § 4 Wesentliche Bestandteile des Vertrags

13 Die wesentlichen Eckdaten, die dem Vertragsabschluss zugrunde zu legen sind, sollen auf einen Blick für den Verbraucher ablesbar sein. Sie sind Grundlage für die weiteren Berechnungen im Produktinformationsblatt.

14 Der Begriff „Beginn der Auszahlungsphase” bezieht sich in der AltvPIBV immer auf den Beginn der Auszahlungsphase des Hauptvertrags und nicht der Zusatzabsicherung. Ist nicht geplant, einen Beginn der Auszahlungsphase zu vereinbaren, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres des Vertragspartners als Beginn der Auszahlungsphase für die Angabe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 AltvPIBV zu verwenden, mit einem entsprechenden Hinweis auf die fehlende Vereinbarung. Es ist nicht zulässig, den 1. Tag des auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monats oder Jahres zu verwenden.

15 Der „geplante laufende Eigenbeitrag” bezeichnet regelmäßig den vom Vertragspartner zu zahlenden individuellen Beitrag für den Ansparvorgang ohne die Berücksichtigung von Zulagen. Der Beitrag für die Zusatzabsicherung ist ausschließlich auf der gesonderten Seite des Produktinformationsblatts anzugeben, da dieser nicht in die Berechnungen des Preis-Leistungs-Verhältnisses einfließt.

16 Die „geplante laufende Rate” bezeichnet bei Darlehen die geplante Darlehensrate, die sich aus Zins und Tilgung zusammensetzt, und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG die Zusammensetzung aus individuellem Beitrag für den Ansparvorgang des Altersvorsorgevertrags und Zinszahlung auf das zum Vertrag gehörende Vor-/Zwischenfinanzierungsdarlehen.

17 Bei der Zahlungsweise einer geplanten einmaligen Einzahlung oder Tilgung ist darzustellen, ob der Einmalbetrag vom Vertragspartner oder durch eine Kapitalübertragung aus einem anderen Vertrag des Vertragspartners eingezahlt werden soll.

18 Zur Beschreibung der Ausgestaltung der Altersleistung gehören bei Altersvorsorgeverträgen die hierauf bezogenen vertragsrelevanten Informationen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 AltZertG und bei Basisrentenverträgen die hierauf bezogenen vertragsrelevanten Informationen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb EStG sowie gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG. Falls vereinbart, ist darauf hinzuweisen, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden können oder dass eine Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 EStG abgefunden werden kann.

Weiterhin ist bei Altersvorsorgeverträgen darzustellen, ob zu Beginn der Auszahlungsphase Kapital an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden kann. Bei Basisrentenverträgen sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG zu erläutern.

Auch Angaben zur Art der Überschussbeteiligung bei der Rentenleistung oder der geplanten Dynamisierung der Leistung sollen bei dieser Beschreibung ausgewiesen werden. Gleiches gilt für die aus Wertentwicklungen und Erträgen resultierenden zusätzlichen Leistungen, die über die garantierte Zahlung hinausgehen.

19 Die „geplante Bausparsumme” ist der Betrag, über den der Bausparvertrag, der ein Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AltZertG oder der Teil eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG ist, auf der Grundlage des Produktinformationsblatts abgeschlossen wird. Die Bausparsumme setzt sich aus dem Bausparguthaben und dem möglichen Bauspardarlehen zusammen.

20 Sollen die tatsächlichen Vertragsdaten von den Daten im Produktinformationsblatt abweichen (z. B. geplanter laufender Eigenbeitrag, Beginn der Auszahlungsphase usw.), muss der Anbieter dem Vertragspartner grundsätzlich vor seiner Vertragserklärung ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. Soll der Vertragsbeginn jedoch um weniger als sechs Monate abweichen, muss der Anbieter nur auf Wunsch des Vertragspartners ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. Ein neues Produktinformationsblatt ist immer zu erstellen, wenn der Verbraucher nach Prüfung der Kreditwürdigkeit statt eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG einen Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder 2 AltZertG erhalten soll. Ein neues Produktinformationsblatt ist auch bei einem Vertragswechsel von einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder 2 AltZertG in einen Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG zu erstellen, selbst wenn die Konditionen gleich bleiben.

Zu § 5 Chancen-Risiko-Klassen

21 Die Einordnung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen in die Chancen-Risiko-Klassen erfolgt aufgrund der Ergebnisse des Simulationsverfahrens nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AltZertG. Da sich die Chancen und Risiken, insbesondere bei Produkten mit einer Beitragserhaltungszusage, erheblich in Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase ändern können, sind für die vier Vertragslaufzeiten 12, 20, 30 und 40 Jahre bis zum Beginn der Auszahlungsphase Chancen-Risiko-Klassen im Rahmen des Simulationsverfahrens zu ermitteln und entsprechend der geplanten Laufzeit des Vertrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase auszuweisen. Die weitergehenden Kriterien nach § 5 Absatz 4 AltvPIBV müssen für alle individuellen Vertragslaufzeiten bis zum Beginn der Auszahlungsphase der betroffenen Laufzeitgruppe erfüllt sein. Liegt eine der genannten Laufzeiten unter der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs, muss für diese Laufzeit keine Chancen-Risiko-Klasse im Rahmen des Simulationsverfahrens ermittelt werden.

22 Die Einordnung in die Chancen-Risiko-Klassen erfolgt ausschließlich durch die Produktinformationsstelle Altersvorsorge. Hierfür bedarf es eines Antrags.

23 Das Simulationsverfahren soll regelmäßig an die aktuelle Marktentwicklung angepasst werden. Deshalb ist es erforderlich, auch die Klassifizierung regelmäßig zu überprüfen, solange der Anbieter entsprechende Verträge noch weiter vertreiben will. Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge sieht eine jährliche Prüfung vor.

Zu § 6 Effektiver Jahreszins

24 Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG sind die Gesamtkosten ausgedrückt als effektiver Jahreszins anzugeben.

25 Der effektive Jahreszins entspricht dem jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags nach § 6 Absatz 1 Preisangabenverordnung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 AltZertG). Der nach der zuvor genannten Vorschrift auszuweisende Nettodarlehensbetrag ist der Betrag, der an den Kunden ausbezahlt wird. Der nach der zuvor genannten Vorschrift auszuweisende Gesamtdarlehensbetrag ist entsprechend Artikel 247 § 3 Absatz 2 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Summe aus dem Nettodarlehensbetrag und den nach § 6 AltvPIBV berechneten Gesamtkosten. Disagios und Agios sind bei der Ermittlung des Gesamtdarlehensbetrags zu berücksichtigen.

Zu § 7 Kostenangabe

26 Mit der Kostenangabe nach dieser Vorschrift werden gleichzeitig die Informationspflichten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) erfüllt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Mitteilung mehr außerhalb des Produktinformationsblatts. Eine Modellrechnung nach § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist für zertifizierte Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nicht durchzuführen und darf dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden (§ 7 Absatz 2 AltZertG).

27 Für jede der in § 2a AltZertG nach Buchstaben gegliederte Kostenform darf jeweils nur ein Wert angegeben werden. Dabei können die Bezugsgrößen für Verwaltungskosten sowie für Abschluss- und Vertriebskosten unterschiedlich sein. Es ist daher zulässig, einerseits die Beitragssumme als Bezugsgröße für die Abschluss- und Vertriebskosten und andererseits den Beitrag als Bezugsgröße für die Verwaltungskosten zu wählen. Es wird nicht beanstandet, den vereinbarten Prozentsatz nur auf die Eigenbeiträge des Anlegers und nicht auf die Zulagen, Zuzahlungen sowie Kapitalübertragungen zu erheben. Auch ein Teilverzicht des vereinbarten Prozentsatzes auf die Zulagen, Zuzahlungen sowie Kapitalübertragungen wird nicht beanstandet.

28 Bei den Kostenangaben sind die geplanten Zulagen und Zuzahlungen (nach den Annahmen des § 9 AltvPIBV) zu berücksichtigen. Werden auf Zulagen, Zuzahlungen sowie Kapitalübertragungen keine Kosten erhoben oder wird teilweise auf Kosten verzichtet, ist dies auch im Produktinformationsblatt anzugeben. Den Berechnungen sind die nach § 10 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 AltvPIBV maßgeblichen Wertentwicklungen zugrunde zu legen.

29 Zu § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d AltZertG ist bei Kosten, die als Prozentsatz der vereinbarten Beiträge vorgesehen sind, die vereinbarte Beitragssumme über die gesamte Vertragslaufzeit zu betrachten. Bei der vereinbarten Beitragssumme sind eine geplante Beitragsdynamisierung (vgl. Rz. 56), geplante Zulagen oder Zuzahlungen (nach den Annahmen des § 9 AltvPIBV) zu berücksichtigen. Ändert sich die Beitragssumme während der Laufzeit, dürfen zusätzliche Kosten nur auf die positive Differenz zwischen neuer und ursprünglicher Beitragssumme erhoben werden, maximal in Höhe des Prozentsatzes, welcher auf dem individuellen Produktinformationsblatt ausgewiesen ist. Eine positive Differenz zwischen neuer und ursprünglicher Beitragssumme liegt nicht vor, wenn beispielsweise erhöhte Eigenbeiträge wegfallende Zulagen ersetzen. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass reduzierte Eigenbeiträge durch höhere Zulagen ersetzt werden.

Separat ist gegebenenfalls zu erläutern, welche vorgesehenen Kosten nach einer Beitragsfreistellung weiterhin berechnet werden.

30 Ein Wechsel der Kostenform für die Abschluss- und Vertriebskosten oder die Verwaltungskosten ist während der Laufzeit aufgrund eines bestimmten Anlasses ausnahmsweise möglich, wenn dies in den Vertragsbedingungen und im Produktinformationsblatt entsprechend ausgewiesen wird.

31 Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 AltZertG dürfen im Hinblick auf eine vorgesehene Kostenform im Zeitverlauf gestuft werden (z. B. X Euro monatlich in den ersten 5 Vertragsjahren, danach Y Euro monatlich bis zu Beginn der Auszahlungsphase), wenn dies im Produktinformationsblatt entsprechend ausgewiesen wird.

32 Werden Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltZertG auf das gebildete Kapital erhoben, ist ein einzelner verbindlicher Kostensatz in Prozent anzugeben. Es wird nicht beanstandet, wenn es sich um einen maximalen Kostensatz handelt oder eine Bandbreite von minimalen bis maximalen Kosten angegeben wird. Wird ein Maximalwert oder eine Bandbreite zugrunde gelegt, ist die Ursache anzugeben. Im Produktinformationsblatt nicht nachvollziehbar ausgewiesene Kosten werden vom Verbraucher nicht geschuldet.

33 Es wird nicht beanstandet, wenn eine Aufgliederung der Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals gemäß § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltZertG vollständig in bis zu fünf Kapitalkostengruppen mit auf die Kapitalkostengruppen jeweils bezogener Kostenobergrenze erfolgt. Die Darstellung der Kostenobergrenzen der einzelnen Kapitalkostengruppen erfolgt im Produktinformationsblatt. Die Ausgestaltung der einzelnen Kapitalkostengruppen erfolgt in den Vertragsunterlagen. Beispielsweise Fonds A und Fonds B gehören zur Kapitalkostengruppe 1 und Fonds C zur Kapitalkostengruppe 2.

34 Da die unwiderruflich zugeteilte Überschussbeteiligung zum gebildeten Kapital zählt (§ 1 Absatz 5 AltZertG), fließt sie in die Berechnung der Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals ein.

35 Gezahlte Leistung im Sinne des § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f AltZertG ist bei einer Rentenversicherung die tatsächlich gezahlte Bruttorente inklusive Überschussbeteiligung.

36 Bei einem Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag müssen alle über die gesamte Vertragslaufzeit vorgesehenen Kosten gemäß § 2a Satz 1 AltZertG vollständig auf dem Produktinformationsblatt ausgewiesen sein. Bei folgenden Kosten ist eine Ausnahme möglich, falls die Kosten (teilweise) noch nicht angegeben werden können:

  1. Kosten gemäß § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f AltZertG (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 AltZertG)

  2. Kosten, die für die Verrentung des Kapitals und in der gesamten Auszahlungsphase anfallen, falls die garantierte monatliche Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase noch nicht feststeht (gemäß § 8 Nummer 2 AltvPIBV).

In diesen Fällen muss ein Hinweis erfolgen, dass entsprechende Kosten vorgesehen sind, aber (teilweise) noch nicht feststehen (vgl. Rz. 48).

Kosten nach § 2a Satz 1 AltZertG, die im individuellen Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet. Entsprechend erfüllt ein Muster-Produktinformationsblatt gemäß § 7 Absatz 4 AltZertG nicht die gesetzlichen Vorgaben, wenn die Kosten nach § 2a Satz 1 AltZertG nicht vollständig dargestellt werden.

37 Damit der Verbraucher die Auswirkungen einer Kostenänderung (§ 7c AltZertG) abschätzen kann, sind den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 13 AltZertG die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt zugrunde gelegen haben. Sind bei Produkten mit variablen Portfoliostrukturen höhere maximale Kostensätze anzuzeigen, sind diese ebenso den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 13 AltZertG zugrunde zu legen (vgl. Rz. 60). Bei der Anzeige einer Kostenänderung spielen Festlegungen, die für das aktuelle Neugeschäft gültig sind, wie beispielsweise die Chancen-Risiko-Klasse oder die zugrunde gelegte Wertentwicklung, keine Rolle. Für die Berechnungen sind für die Zeit bis zur Erstellung des Blatts nach § 7c AltZertG die tatsächlichen Werte der eingezahlten Beiträge/Tilgungsleistungen, ggf. einschließlich Zulagen, des gebildeten Kapitals und ggf. durchgeführte Entnahmen zugrunde zu legen. Weitere, bisherige Änderungen gegenüber den Annahmen bei Vertragsabschluss, die den Vertragspartner betreffen und über die der Anbieter nur durch eine gesonderte Information Kenntnis erlangen kann, werden für die Zukunft berücksichtigt, sofern der Anbieter über die Änderung informiert wurde (z. B. Änderung der Zugehörigkeit zum zulageberechtigten Personenkreis). Sofern seit dem Vertragsabschluss zulageberechtigte Kinder hinzugekommen sind, ist für sie jeweils eine Zulageberechtigung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen, es sei denn, dem Anbieter ist eine über das 18. Lebensjahr hinausgehende Kinderzulageberechtigung bekannt. Bereits abgelaufene Vertragslaufzeiten sind in den Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags nicht mehr aufzuführen.

38 Beispielhafte Fallkonstellation zur Anzeige einer Kostenänderung gemäß § 7c AltZertG:

  • Vom Anbieter oder Verbraucher werden Änderungen hinsichtlich der Portfoliostruktur veranlasst (beispielsweise Wechsel des Fonds oder der Kapitalkostengruppe). Führt die Änderung nicht zu höheren Kostensätzen als im ursprünglichen individuellen Produktinformationsblatt ausgewiesen, fällt die Kostenänderung nicht unter § 7c AltZertG. Ergeben sich jedoch höhere Kostensätze, muss eine Anzeige gemäß § 7c AltZertG erfolgen mit allen ihren Rechtsfolgen.

    Wenn ein Drittanbieter Kostenerhöhungen veranlasst (z. B. bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung erhöht die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Fondskosten) und die Kostenerhöhung für den Verbraucher zu höheren Kostensätzen führt, als im ursprünglichen individuellen Produktinformationsblatt vom Anbieter ausgewiesen wurde, handelt es sich um einen Fall des § 7c AltZertG. Für die Zeit, in der Kostenerhöhungen des Drittanbieters nur im Nachhinein feststellbar sind, trägt diese der Anbieter auf eigene Rechnung bis zum Wirksamwerden einer Kostenerhöhung durch Information des Verbrauchers gemäß § 7c AltZertG.

  • Vom Verbraucher werden zulässige Vertragsänderungen, wie beispielsweise eine Änderung der Beitragshöhe, eine Beitragsfreistellung oder eine Änderung der Laufzeit, veranlasst. Solange die Kostenstruktur identisch bleibt, ist keine Anzeige gemäß § 7c AltZertG zu veranlassen. Im ursprünglichen individuellen Produktinformationsblatt muss jedoch gegebenenfalls hinreichend über die vorgesehenen Kosten nach einer Beitragsfreistellung informiert werden.

39 Stehen Kosten gemäß § 2a Satz 1 Nummer 2 AltZertG noch nicht fest (z. B. bei anlassbezogenen Kosten im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich), sind maximale Kosten auszuweisen. Werden z. B. bei einer Vertragskündigung mit Vertragswechsel innerhalb der Finanzgruppe geringere Kosten erhoben als bei einer Vertragskündigung mit Vertragswechsel außerhalb der Finanzgruppe, sind maximale Kosten für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel anzugeben.

40 Abzüge im Sinne von § 169 Absatz 5 VVG sind als Kosten im Sinne von § 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AltZertG zu behandeln. Insbesondere dürfen bei einer Übertragung des gekündigten Kapitals gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b AltZertG höchstens Kosten in Höhe von 150 Euro in Rechnung gestellt werden.

41 Verwaltungskosten von Drittanbietern (z. B. bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung die Fondskosten oder die den Fonds direkt belastenden Aufwände der Kapitalverwaltungsgesellschaft) sind innerhalb der nach § 2a AltZertG vorgesehenen Kostenstruktur auszuweisen.

42 Die Kosten einer Zusatzabsicherung sind gesondert auszuweisen. Der gesonderte Ausweis erfolgt auf der entsprechenden zusätzlichen Seite zum Produktinformationsblatt (vgl. Rz. 66).

Zu § 8 Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis

43 Zur Vergleichbarkeit der verschiedenen Produkte ist ein Preis-Leistungs-Verhältnis auszuweisen. Sämtliche Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis beziehen sich nicht auf die Zusatzabsicherung. Sofern Beitragsteile zur Absicherung der Berufsunfähigkeit, verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden und deshalb nicht für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen, dürfen diese nicht bei der Berechnung des Kapitals und der monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase oder der Wertentwicklung einbezogen werden.

Zu Nummer 1

44 Für die Berechnung des zu Beginn der Auszahlungsphase garantierten Kapitals sind die in § 9 AltvPIBV ausgewiesenen Eckwerte des Vertrags zu berücksichtigen. Eine Beitragserhaltungszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG sowie weitere Leistungsversprechen (vgl. Rz. 50) sind bei der Berechnung des garantierten Kapitals zu berücksichtigen.

45 Bei einem Basisrentenvertrag im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 AltZertG ist als garantiertes Kapital das für die garantierte Leistungserbringung unwiderruflich in der Auszahlungsphase (lebenslange Rente) zugeteilte Kapital anzugeben.

Zu Nummer 2

46 Die garantierte monatliche Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase ist als Gesamtbetrag und als Betrag pro 10 000 Euro des angesparten Kapitals anzugeben. Sofern ein Anbieter nach den Vertragsbedingungen berechtigt ist, einseitig Anpassungen an den der Berechnung der garantierten monatlichen Leistung zugrunde liegenden Parametern vorzunehmen und es somit im Vertragsverlauf zu Abweichungen von den Angaben im Produktinformationsblatt kommen kann, sind die Angaben im Produktinformationsblatt stets auf Grundlage des für den Kunden ungünstigsten Vertragsverlaufs zu erstellen. § 314 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist dabei jedoch unbeachtet zu lassen. Die Angabe der garantierten monatlichen Leistung als Betrag pro 10 000 Euro des angesparten Kapitals (sogenannter „Rentenfaktor”) hat für das gesamte angesparte Kapital zu gelten, welches zu Beginn der Auszahlungsphase für die Leistungserbringung in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht. Ergibt sich beispielsweise durch Überschussbeteiligung ein angespartes Kapital, das höher ist als das garantierte Kapital, hat der Rentenfaktor auch für den Teil des angesparten Kapitals zu gelten, der das garantierte Kapital übersteigt. Ist dies nicht der Fall, darf auf dem Produktinformationsblatt kein Rentenfaktor angegeben werden.

47 Bei Altersvorsorgeverträgen, auf denen Kapital gebildet wurde, müssen die Altersleistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr erbracht werden. Alternativ ist bei bestimmten Vertragsgestaltungen eine lebenslange Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung beziehungsweise eine zeitlich befristete Verminderung des Nutzungsentgelts mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr möglich.

48 Steht die garantierte monatliche Altersleistung als Gesamtbetrag (in Euro), bezogen auf die gesamte Auszahlungsphase, bei Vertragsabschluss noch nicht fest, z. B. weil Anbieter von Bank-, Fonds- oder Genossenschaftssparplänen sowie Bausparverträgen die Verrentung erst kurz vor Beginn der Auszahlungsphase oder nach einem Auszahlungsplan zukaufen, dann sind dem Verbraucher auf dem Produktinformationsblatt die Gründe hierfür anzugeben. Zudem muss ein Hinweis erfolgen, wenn noch Kosten für die Verrentung des Kapitals und in der Auszahlungsphase anfallen.

Zu Nummer 3

49 Es ist die Minderung der Wertentwicklung des Vertrags durch Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase auszuweisen, die sich bei der unter § 10 Absatz 1 AltvPIBV genannten Wertentwicklung ergeben würde, die sich nach der Einordnung in die Chancen-Risiko-Klasse richtet. Damit sind die Informationspflichten des § 2 Absatz 1 Nummer 9 VVG-InfoV erfüllt. Bei der Berechnung der Effektivkosten sollen alle für den Vertrag anfallenden Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase berücksichtigt werden (§ 10 Absatz 5 AltvPIBV). Das sind insbesondere die Kosten, die gemäß § 2a Satz 1 Nummer 1 AltZertG für den Vertrag vereinbart werden. Als Fondskosten sind die laufenden Kosten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 des vergangenen Geschäftsjahrs zu berücksichtigen. Für Produkte, die sich durch variable Portfoliostrukturen auszeichnen, sollen maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur angegeben werden (§ 10 Absatz 6 AltvPIBV; siehe hierzu auch Rz. 60). Bei einem Bausparvertrag verkürzt die Festlegung nach § 4 Absatz 3 AltvPIBV nicht die Ansparphase, welche ausschlaggebend für die Berechnung der Effektivkosten ist (bis zum Beginn der Auszahlungsphase). Es wird vorgegeben, dass der Wert auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden ist (§ 10 Absatz 7 Satz 2 AltvPIBV).

Zu Nummer 4

50 Die Effektivrendite ist als Ergebnis der unter § 10 Absatz 1 AltvPIBV genannten Wertentwicklung abzüglich der Effektivkosten nach § 8 Nummer 3 AltvPIBV auszuweisen. Die Effektivrendite stellt damit die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase dar. Von der vorgegebenen Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 kann gemäß § 10 Absatz 3 und Absatz 4 AltvPIBV abgewichen werden. Ergibt sich beispielsweise aufgrund einer vertraglich vereinbarten Beitragserhaltungszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG oder anderer vertraglicher Leistungsversprechen eine höhere jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten als nach § 10 Absatz 1 AltvPIBV, ist diese höhere Wertentwicklung – die eine vertragliche Untergrenze für eine mögliche Wertentwicklung darstellt – gemäß § 10 Absatz 4 AltvPIBV zur Berechnung der Effektivkosten und im Weiteren für die Ermittlung der Effektivrendite zu verwenden. Als weiteres Leistungsversprechen gilt z. B. auch eine neben einer Zinsvereinbarung vertraglich fest vereinbarte Bonuszahlung auf die geleisteten Einzahlungen.

Zu Nummern 5 und 6

51 Dem Verbraucher sind das für die Altersleistung zur Verfügung stehende Kapital und die monatliche Altersleistung zu Beginn der Auszahlungsphase zu beziffern, die sich modellhaft bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 bis 4 AltvPIBV ergeben. Ist die monatliche Altersleistung nicht bezifferbar, sind die Gründe hierfür entsprechend § 8 Nummer 2 AltvPIBV anzugeben. Der Abzug der Kosten ist entsprechend den Vorgaben der Produktinformationsstelle Altersvorsorge zu den Effektivkosten vorzunehmen. Abzüge von Beitragsanteilen für Zusatzabsicherungen (vgl. Rz. 43), eine Beitragserhaltungszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG sowie weitere Leistungsversprechen (vgl. Rz. 50) müssen bereits berücksichtigt sein. Abhängig von der Höhe der jeweils zugrunde zu legenden Wertentwicklung können sich Zuführungen zum gebildeten Kapital gemäß § 1 Absatz 5 AltZertG ergeben, die nicht garantiert sind (z. B. Überschussanteile, Schlussüberschussanteile, Bewertungsreserven). Nur bei ausreichender Höhe der jeweils zugrunde gelegten Wertentwicklung können sich deshalb beispielsweise Leistungen aus einer Überschussbeteiligung ergeben.

Bei der Berechnung der monatlichen Altersleistung zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen nicht garantierte Bestandteile, die erst in der Auszahlungsphase anfallen und zu einer Steigerung der monatlichen Altersrente führen, nur ausnahmsweise berücksichtigt werden (z. B. Überschüsse bei einer teildynamischen Rente, die erst in der Auszahlungsphase anfallen). Eine Berücksichtigung dieser Bestandteile darf nur erfolgen, wenn die jeweils zugrunde gelegte Wertentwicklung diese Annahme rechtfertigt und die angenommene Auszahlungsform der monatlichen Altersrente für den Kunden zutreffend und ausgewiesen ist. Bei einer Berücksichtigung im Muster-Produktinformationsblatt muss die Auszahlungsform für alle potentiellen Kunden gelten.

Zu § 9 Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis

52 Die Regelung dient dazu, die Produkttransparenz zu erhöhen und einheitliche Berechnungsgrundlagen zu gewährleisten.

53 Für die Berechnungen müssen Annahmen zu den zu zahlenden Eigenbeiträgen und bei Altersvorsorgeverträgen zu den zu gewährenden Zulagen getroffen werden. Hierzu hat der Anbieter auf die Angaben des Vertragspartners abzustellen. Die zu erwartende Kindergeldberechtigung ist nur abstrakt auszuweisen. Es sind keine Kindsnamen anzuführen. Bei Altersvorsorgeverträgen ist nur dann eine gekürzte Zulage wegen der Zahlung eines zu geringen Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich fordert. Sofern der Vertragspartner nicht genauere Angaben wünscht, reicht eine jahresgenaue Erhebung der Angaben aus. Die Annahmen müssen zur Nachvollziehbarkeit der Berechnungen dargestellt werden, da die später tatsächlich gezahlten Beträge hiervon abweichen können.

54 Angaben, für die Platz im Produktinformationsblatt vorgesehen ist, sind dort auszuweisen. Weitere Daten, die für die Berechnung von Relevanz sein können (wie z. B. das Geburtsdatum des Vertragspartners oder seiner Kinder), sollten im Beratungsprotokoll ausgewiesen werden.

55 Darüber hinausgehende Festlegungen gemäß § 9 AltvPIBV sind vom Anbieter entsprechend den Angaben des Vertragspartners auszuweisen. Wenn z. B. wegfallende Kinderzulagen durch höhere Eigenbeiträge ersetzt werden, ist dies in der Ermittlung der Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis zu berücksichtigen und im individuellen Produktinformationsblatt auszuweisen.

56 Als geplante Beitragsdynamisierung gilt auch eine vertraglich vereinbarte Beitragsdynamisierung, bei der der Vertragspartner zum jeweiligen Erhöhungszeitpunkt ein Widerspruchsrecht hat. Eine Dynamik-Option, die dem Vertragspartner lediglich das Recht auf eine Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfung einräumt, gilt nicht als geplante Beitragsdynamisierung im Sinne dieser Vorschrift, außer der Vertragspartner hat vor Vertragsabschluss die Entscheidung getroffen, das Recht zur Beitragserhöhung in Anspruch zu nehmen. Sofern der Beitragsdynamisierung ein fester, von anderen Faktoren unabhängiger, Steigerungssatz zugrunde liegt, sind die dynamisierten Beiträge bei den Berechnungen des Preis-Leistungs-Verhältnisses und der Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags zu berücksichtigen.

Zu § 10 Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis

57 Bei den Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß § 7, § 8 Nummer 3 bis 6 sowie § 11 Absatz 1 AltvPIBV ist die Chancen-Risiko-Klasse des Anlageprodukts zu berücksichtigen. Nach § 10 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 AltvPIBV ist die Chancen-Risiko-Klasse ausschlaggebend dafür, welche Wertentwicklungen für die Berechnungen zugrunde zu legen sind. Bei den vorgegebenen Wertentwicklungen handelt es sich jeweils um eine Brutto-Rendite vor Berücksichtigung der Kosten.

58 Die vorgegebene Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 AltvPIBV soll regelmäßig die zu verwendende jährliche Gesamtwertentwicklung des Vertrags darstellen. Die Verwendung einer vertraglich vereinbarten von Vertragsbeginn bis zum Beginn der Auszahlungsphase feststehenden und unveränderbaren Wertentwicklung nach § 10 Absatz 3 AltvPIBV anstatt der vorgegebenen Wertentwicklung nach Absatz 1 ist als Sonderfall anzusehen. Beispielsweise kann bei einem klassischen Riester-Rentenversicherungsvertrag die Wertentwicklung nicht als feststehend und unveränderbar von Vertragsbeginn bis zum Beginn der Auszahlungsphase angesehen werden. Die Wertentwicklung ist abhängig von der Kapitalmarktentwicklung und den ggf. entstehenden Überschüssen. Die Verwendung einer feststehenden Wertentwicklung anstatt der vorgegebenen Wertentwicklung nach Absatz 1 ist möglich bei Verträgen, wenn deren Gesamtwertentwicklung unabhängig von Marktentwicklungen ist und als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne von Absatz 1 verwendet werden kann (gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV). Gibt es bei dem betreffenden Vertrag beispielsweise Vertragsteile, die einmalige oder anlassbezogene Zahlungen abhängig von Marktentwicklungen vorsehen, ist hierfür die vorgegebene Wertentwicklung gemäß Absatz 1 ausschlaggebend. Dem Vertragspartner sollen auf dem Produktinformationsblatt keine Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis gegeben werden, die auf einer Hochrechnung beruhen, die jedoch vertraglich ausgeschlossen ist. Ist daher das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund einer bestehenden Ober- oder Untergrenze für die Wertentwicklung des Vertrags, welche sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt, ausgeschlossen, so ist diese Ober- oder Untergrenze nach § 10 Absatz 4 AltvPIBV anstatt der vorgegebenen Wertentwicklung zu berücksichtigen.

59 Für die Berechnungen der Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß § 8 Nummer 5 und 6 AltvPIBV sind – soweit kein Ausnahmefall des § 10 Absatz 3 oder 4 AltvPIBV vorliegt – vom Anbieter vier vorgegebene Prozentsätze gemäß § 10 Absatz 2 AltvPIBV zu verwenden, die sich in Abhängigkeit von der Chancen-Risiko-Klasse des jeweiligen Produkts ergeben. Der Zinseszinseffekt ist dabei zu berücksichtigen. Die zukunftsbezogenen Prognoserechnungen mit den vier fiktiv angenommenen Wertentwicklungen sollen immer dann erfolgen, wenn der konkrete künftige Wertsteigerungssatz des Vertrags nicht feststeht, auch wenn dies nur Teile des Vertrags betrifft. Lediglich in den Fällen, in denen die Wertentwicklung des Vertrags – gemeint ist die Gesamtwertentwicklung des Vertrags – von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese feststehende Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Werden beispielsweise zusätzliche Bonifikationen vereinbart, die von Marktgrößen abhängen, ist das Kriterium nicht mehr erfüllt.

60 Einige Produkte zeichnen sich durch variable Portfoliostrukturen aus. Z. B. erfolgt bei sogenannten Lebenszyklusprodukten mit zunehmendem Lebensalter des Verbrauchers eine Umschichtung der Vermögenswerte in schwankungsärmere Anlageformen. Im Allgemeinen ist bei Produkten, die sich durch variable Portfoliostrukturen auszeichnen, vorgesehen, dass während der Laufzeit z. B. regelgebunden (bspw. aufgrund sich ändernder Kapitalmarktbedingungen) die Portfoliostruktur angepasst wird. Bei den Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß § 7, § 8 Nummer 3 bis 6 sowie § 11 Absatz 1 AltvPIBV sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur zu berücksichtigen (gemäß § 10 Absatz 6 AltvPIBV). Bei den Berechnungen für das individuelle Produktinformationsblatt sind die Portfoliostrukturen zu berücksichtigen, die sich im Zeitverlauf bis zu Beginn der Auszahlungsphase unter Zugrundelegung der entsprechenden Wertentwicklungen gemäß § 10 AltvPIBV ergeben. Eine alternative Bestimmung der Portfoliostrukturen ist zulässig, wenn eine gültige Methodik zur Berechnung der Effektivkosten nach § 10 Absatz 5 AltvPIBV dies vorsieht. Zur gültigen Portfoliostruktur, die jeweils zeitlich betrachtet wird, können sich unterschiedlich hohe Kostensätze ergeben, weil beispielsweise die Anlage über verschiedene Fonds mit unterschiedlich hohen Kosten realisiert werden kann. Bei den Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis ist dann von maximalen Kostensätzen für die jeweils gültige Portfoliostruktur auszugehen.

Zu § 11 Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags

61 Dem Verbraucher soll verdeutlicht werden, welche Kostenbelastung auf ihn bei einem Anbieterwechsel oder einer Kündigung zukommt und dass er in diesem Fall ein Kapitalmarktrisiko trägt. Ist ein Anbieterwechsel nicht zulässig, hat der Anbieter darauf hinzuweisen. Der Auszahlungswert ist ohne Berücksichtigung möglicher Zulagen- oder Steuerrückzahlungen auszuweisen. Der Anbieter hat bei Altersvorsorgeverträgen darauf hinzuweisen, dass bei einer Kündigung mit Auszahlung die bisher gewährte Förderung zurückgezahlt werden muss. Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AltZertG sind beim Auszahlungs- oder Übertragungswert zu berücksichtigen.

62 Den Berechnungen sind ebenfalls die nach § 10 Absatz 1 AltvPIBV maßgebenden Wertentwicklungen zugrunde zu legen. Die Berechnungen sind für die Vertragsdauern von 1, 5, 12, 20 und 30 Jahren vorzunehmen. Liegt eine der vorgegebenen Vertragsdauern über der Vertragslaufzeit des Vertrags, für den das Produktinformationsblatt ausgestellt wird, entfallen für diese vorgegebene Vertragsdauer die Angaben zum Anbieterwechsel und zur Kündigung.

63 Besteht ein Kündigungsrecht mit Auszahlungsmöglichkeit und ist der Auszahlungswert bei einer solchen Kündigung des Vertrags geringer als bei einem Anbieterwechsel, so ist dieser Auszahlungswert anzugeben, andernfalls der Übertragungswert. Bei den verschiedenen Vertragsdauern kann mal der Auszahlungswert und mal der Übertragungswert geringer sein. Dennoch ist für alle Vertragsdauern entweder einheitlich der Auszahlungswert oder einheitlich der Übertragungswert anzugeben. Dies richtet sich danach, welcher Wert häufiger der geringere ist.

64 Die Information ist auch für Vertragsdauern zu geben, für die der Vertrag planmäßig ein Ruhen der Beitragszahlung (z. B. wegen Erreichens der Bausparsumme) vorsieht.

Zu § 12 Informationen bei Zusatzabsicherungen

65 Da das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 2 AltZertG an die Stelle des Produktinformationsblatts nach § 4 der VVG-InfoV tritt, sind für Zusatzabsicherungen der Berufsunfähigkeit, verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung weitere Informationen zum Versicherungsschutz und zu den Obliegenheiten zu geben. Die Informationen müssen dem Kunden ein Grundverständnis vermitteln. Ein Verweis auf die vollständigen Informationen ist möglich und sinnvoll.

66 Für jede Zusatzabsicherung ist eine zusätzliche Seite zum individuellen Produktinformationsblatt zu verwenden. Für eine im Hauptvertrag integrierte Todesfallleistung ist keine zusätzliche Seite vorzusehen.

Zu § 13 Form des Produktinformationsblatts

67 Das Produktinformationsblatt ist im Detail vorgegeben und nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen. Dies betrifft sowohl die optische Darstellung als auch die Reihung der Elemente. Das jeweils gültige Muster wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

68 Das Produktinformationsblatt ist in deutscher, allgemeinverständlicher Sprache abzufassen. Werbende Informationen sind im Produktinformationsblatt unzulässig.

Zu § 14 Muster-Produktinformationsblatt

69 Der Verbraucher soll nach § 7 Absatz 1 AltZertG als vorvertragliche Information ein individuelles Produktinformationsblatt erhalten, das auf der Grundlage der geplanten individuellen Einzahlungen und der geplanten Dauer bis zum Beginn der Auszahlungsphase erstellt wird.

70 Ergänzend dazu sollen auch für jede Tarifvariante eines zertifizierten Vertrags vier Muster-Produktinformationsblätter bereitgestellt werden. Anstelle der verbraucherindividuellen Eckdaten zu Spardauer und Einzahlungshöhe soll eine jährliche Einzahlung von circa 1 200 Euro (inkl. einer Grundzulage) unterstellt werden. Zu beachten ist, dass in § 14 Absatz 1 Nummer 3 AltvPIBV die Tilgungsleistung genannt ist und nicht wie in § 4 Absatz 1 Nummer 2 AltvPIBV die Rate.

71 Statt der individuell unterschiedlichen Vertragslaufzeit soll in den Muster-Produktinformationsblättern eine Laufzeit der Ansparphase von 12, 20, 30 und 40 Jahren bis zum 67. Lebensjahr zugrunde gelegt werden.

72 Lässt der Tarif für keine der vier Laufzeiten der Ansparphase die in § 14 Absatz 1 Nummer 3 AltvPIBV vorgegebene Beitragszahlung/Tilgungsleistung zu, beispielsweise weil der Vertrag eine höhere Mindestbeitragszahlung oder Mindesttilgungsleistung vorsieht oder weil die zulässige Bausparsumme einen abweichenden Betrag ergeben würde, so ist dennoch für mindestens eine der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 AltvPIBV genannten Laufzeiten der Ansparphase ein Muster-Produktinformationsblatt mit der in § 14 Absatz 1 Nummer 3 AltvPIBV vorgegebenen Beitragszahlung/Tilgungsleistung zu erstellen. In diesen Fällen ist auf dem Muster-Produktinformationsblatt darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Beitragszahlung/Tilgungsleistung nur für Vergleichszwecke gewählt wurde, und anzugeben, welche Beitragszahlungen/Tilgungsleistungen nach den Tarifbedingungen zulässig wären.

73 Im Muster-Produktinformationsblatt sind optionale biometrische Zusatzabsicherungen nicht zu berücksichtigen. Aus Vergleichbarkeitsgründen sollen einheitliche Vorgaben verwendet werden (z. B. Rentengarantiezeit, Überschussbeteiligungsform usw.). Bei einem Bausparvertrag sollte die Bausparsumme mindestens der Beitragssumme entsprechen, die der Musterkunde gemäß § 14 AltvPIBV über die jeweilige Vertragslaufzeit zahlt.

74 Die Muster-Produktinformationsblätter werden der Öffentlichkeit nach § 7 Absatz 4 AltZertG auf der Internetseite des Anbieters zugänglich gemacht und leisten so einen weiteren Beitrag zur Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Produkte. So können sich Verbraucher bereits im Vorfeld einer Beratung selbst informieren.

75 Entspricht ein Muster-Produktinformationsblatt nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss es geändert werden. Ändern sich z. B. die Zinskonditionen und damit die zu verwendende Wertentwicklung in Fällen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV, ist ein neues Muster-Produktinformationsblatt zu erstellen und zu veröffentlichen. Die öffentliche Zugänglichmachung von Muster-Produktinformationsblättern, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 13 AltZertG darstellen.

Zu § 15 Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags

76 Damit der Vorsorgesparer rechtzeitig über die Kostenbelastung in der Auszahlungsphase Kenntnis erlangt und er in dem Fall, in dem sich der Vertrag nachträglich als wirtschaftlich ungünstig herausstellt, von seinem Wechselrecht Gebrauch machen kann, gibt es eine Informationspflicht kurz vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase (§ 7b AltZertG), die auch für den Anbieter gilt, der bereit ist, als neuer Anbieter bei einem Anbieterwechsel zur Verfügung zu stehen.

77 Für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags sind die Fristen des § 7b AltZertG einzuhalten. Sieht der Vertrag eine flexible Abrufphase zu Beginn der Auszahlungsphase vor und soll der vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase auf Veranlassung des Vertragspartners so kurzfristig vorgezogen werden, dass der Anbieter die Fristen des § 7b AltZertG nicht mehr einhalten kann, muss der Anbieter die Information nach § 7b AltZertG erstellen, sobald ihm der Antrag auf Vorziehung des Beginns der Auszahlungsphase vorliegt.

78 Soll bei einem Vertrag mit flexibler Abrufphase der vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase auf Veranlassung des Vertragspartners nach hinten verschoben werden, nachdem der Anbieter bereits eine Information nach § 7b AltZertG erstellt hat, hat der Anbieter dem Vertragspartner eine neue Information nach § 7b AltZertG auf Grundlage des neuen Beginns der Auszahlungsphase auszustellen.

79 § 15 AltvPIBV regelt, welche Informationen dem Verbraucher gegeben werden müssen. Diese beinhalten u. a. die Form der Auszahlung. Hierzu sind Informationen im Sinne der Rz. 18 darzustellen. Bei Altersvorsorgeverträgen ist deshalb u. a. eine Teilkapitalisierung anzugeben oder auf die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Teilkapitalisierung hinzuweisen.

80 Die Auszahlung kann beispielsweise in Form einer lebenslangen Leibrente, in Form von Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr, als Abfindung einer Kleinbetragsrente oder als Zusammenfassung von bis zu zwölf Monatsleistungen erfolgen.

81 Bei der Ausweisung des Kapitals und der monatlichen Leistungen müssen Abzüge für die Absicherung biometrischer Risiken bereits berücksichtigt sein.

82 Die in § 15 Nummer 2, 3, 6 und 7 AltvPIBV genannten Beträge sind in Euro auszuweisen. Beim Ausweis der anfallenden Kosten nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AltZertG ist – wie im Produktinformationsblatt – eine Aufstellung der Kosten nach § 2a AltZertG getrennt für jeden Gliederungspunkt vorzusehen.

83 Hat der Anbieter für die (Rest-)Verrentung einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, hat er sich die für die Information nach § 15 AltvPIBV erforderlichen Angaben, soweit sie ihm nicht vorliegen, vom Versicherungsunternehmen mitteilen zu lassen. Außerdem hat er die Prämie für die Restverrentung gesondert in Euro auszuweisen.

Zu § 16 Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags

84 Unter dem Begriff „weitere Leistungsversprechen” ist beispielsweise eine zugesagte Mindestverzinsung zu verstehen (vgl. auch Rz. 50).

85 Im Rahmen der Information nach § 7b AltZertG sind dem Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase unter anderem das garantierte Kapital und die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase anzugeben. Es müssen Werte sein, mit denen der Verbraucher mindestens rechnen kann. Deshalb wird geregelt, dass die garantierten Werte, die im Rahmen der Information nach § 7b AltZertG vor Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags angegeben werden, sich nur in den in § 16 Absatz 3 Satz 1 AltvPIBV genannten Ausnahmefällen bis zum Beginn der Auszahlungsphase reduzieren dürfen. Aus diesem Grund dürfen Änderungen der Höhe der Wertsteigerungen, Erträge oder Bewertungsreserven, die bis zu Beginn der Auszahlungsphase erwartet wurden, nicht zu Reduzierungen bei den garantierten Werten führen. Die tatsächlichen Werte, die sich zu Beginn der Auszahlungsphase ergeben, können jedoch aufgrund unverbindlicher und vertraglich nicht garantierter Wertentwicklungen von der Angabe der angenommenen Leistung nach § 15 Nummer 6 AltvPIBV abweichen.

86 Unter „Wertsteigerungen”, die „von der Höhe abweichen”, sind auch negative Wertentwicklungen zu verstehen. Abweichungen, die sich durch geänderte aufsichtsrechtliche Vorgaben ergeben, sind als Abweichungen aufgrund gesetzlicher Änderungen zu sehen und ebenfalls zulässig.

87 Besteht die Auszahlungsphase aus zwei Phasen – eine Phase mit Auszahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans oder mit einer Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung und eine Phase der Restverrentung –, so sind die Kosten für beide Teilphasen getrennt auszuweisen, soweit hier unterschiedliche Kosten anzusetzen sind.

Zu § 17 Inkrafttreten

88 Die AltvPIBV ist am in Kraft getreten.

Anwendungsregelungen

89 Dieses Schreiben ist ab anzuwenden. Mit Wirksamwerden wird das (BStBl 2017 I S. 355) aufgehoben.

BMF v. - IV C PIA - S 2220-a/16/10003 :004

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 230
XAAAH-13336