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Betriebliche Veräußerungsrente oder private Versorgungsrente beim Ausscheiden eines Gesellschafters
- (BStBl II S. 465) -
I. Sachverhalt
Der Kläger und sein Vater waren Gesellschafter einer OHG. Im Gesellschaftsvertrag war für den Fall der Kündigung bestimmt: Der nichtkündigende Gesellschafter kann die Firma ohne Liquidation weiterführen; dem Kündigenden ist binnen 12 Monaten sein buchmäßiges Kapitalkonto als Abfindung auszuzahlen; weitere Leistungen kann er nicht verlangen.
Im Jahre 1975 schloß der Kläger mit seinem Vater und seiner Mutter einen Auseinandersetzungsvertrag, nach dem der Vater aus der Gesellschaft ausschied und der Kläger das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven übernahm. Der Kläger verpflichtete sich, für die Übertragung des Gesellschaftsanteils zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Eltern an diese eine lebenslängliche Rente zu zahlen. Die Höhe der durch eine Wertsicherungsklausel gesicherten Rente wurde entsprechend dem übertragenen Buchkapital und aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens ermittelt.
Die Rentenzahlungen an den Vater behandelte der Kläger als betriebliche Veräußerungsrente und das Finanzamt als private Leibrente (abzugsfähig nur in Höhe des Ertragsanteils)...