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AfA-Berechtigung bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag
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I. Sachverhalt
Im Juni 1985 überließ der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude seinem Sohn ”als Hoferben” auf die Dauer von 12 Jahren. Nach dem Überlassungsvertrag war der Sohn befugt, ”sämtliche betrieblichen Entscheidungen allein zu treffen und sämtliche zur Führung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen durchzuführen”. Das Inventar (Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Geräte, Vorräte und Feldinventar) übernahm der Sohn nach den Grundsätzen der eisernen Verpachtung. Außer der Übernahme altenteilsähnlicher Leistungen hatte der Sohn sämtliche auf dem Betrieb ruhende Abgaben und Lasten sowie Versicherungsbeiträge zu tragen. Ihm oblag ferner die Unterhaltung und Instandsetzung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie der übrigen baulichen Anlagen und Grundverbesserungen. Die AfA auf diese Wirtschaftsgüter sollten dem Kläger zustehen. Unter Berücksichtigung von AfA auf die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie Grundverbesserungen erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1986 einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 6 ...