BBK Nr. 10 vom Seite 437

Fehler im Anhang des Jahresabschlusses und wie man sie an der Quelle vermeidet

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Die Berichterstattung im Anhang dürfte – zusammen mit dem Lagebericht – zu den eher ungeliebten Pflichten bei der Erstellung des Jahresabschlusses gehören. Meist entsteht der Anhang bei mittelständischen Unternehmen gegen Ende der Abschlussarbeiten – in vergleichsweise kurzer Zeit und in enger Anlehnung an das Vorjahr. Abschlussprüfer haben auf diese Anhänge noch einmal ihre eigene Sicht und wissen, wie schwer es ist, die Ersteller dazu zu bringen, ausreichend Aufmerksamkeit auf den Anhang zu richten.

Die [i]Best Practice-Beispiele für die Ersteller von Jahresabschlüssen zum AnhangWirtschaftsprüferkammer sichtet nun regelmäßig Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke und formuliert dann einen Praxishinweis, in dem immer wieder auftretende Fehler beschrieben sind. Dieser Hinweis enthält zwar die gesetzlichen Anforderungen, gibt aber dem Ersteller keine konkreten Beispiele an die Hand. , von Haus aus Wirtschaftsprüfer, hat den Hinweis der WPK ausgewertet und mit zahlreichen Beispielen ergänzt. Ziel seines Beitrags ab Seite 467 ist es, bereits dem Ersteller anhand von Beispielen zu verdeutlichen, wie eine korrekte Berichterstattung im Anhang aussehen kann.

Vor [i]Bezeichnung der Bescheide unvollständig wenigen Tagen hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, Zinsfestsetzungen nur noch vorläufig vorzunehmen. Damit entschärft sie endlich das Problem, dass Steuerpflichtige gegen die Zinsfestsetzung Einspruch einlegen wollten, weil der gesetzliche Zinssatz von 6 % womöglich verfassungswidrig ist, sich hierbei aber im verfahrensrechtlichen Gestrüpp verhedderten, so dass die Zinsen bestandskräftig festgesetzt wurden. Ein häufiger Fehler: Der Einspruch richtete sich nicht gegen die Festsetzung der Zinsen, sondern gegen die Festsetzung der Steuer. Dieses typische Problem entsteht bei Sammelbescheiden wie dem Einkommensteuer-Bescheid. Solche Sammelbescheide umfassen mehrere Verwaltungsakte, die jeweils isoliert anfechtbar sind und auch isoliert bestandskräftig werden können; ärgerlicherweise geht dies aber nicht aus der Bezeichnung des Bescheids selbst hervor. Wie in seinem Beitrag ab Seite 459 am Beispiel der Zinsfestsetzungen und ihrer möglichen Verfassungswidrigkeit erläutert, muss präzise bezeichnet sein, welcher Verwaltungsakt gemeint ist, wenn ein Einspruch eingelegt werden soll, um von einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren zu können.

Außerdem in dieser Ausgabe: Im Buchführungs-Seminar zeigt , wie die Auflösung passiver RAP für Zinszuschüsse zu buchen ist. Jörgen Erichsen stellt eine Arbeitshilfe vor, mit der sich das Multiplikatorverfahren zur einfachen Umsetzung einer Unternehmensbewertung anwenden lässt.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2019 Seite 437
NWB KAAAH-13041