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Lieferungen und Leistungen der Personengesellschaft an ihre Gesellschafter
I. Allgemeines
1. Nichtanwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Die Personengesellschaft, insbes. die Personenhandelsgesellschaft, kann zu ihren Gesellschaftern (Mitunternehmern) in vielfältiger Weise in Rechtsbeziehungen treten, insbes. durch Darlehens-, Miet-, Arbeits- und Kaufverträge. Soweit die Gesellschaft an die Gesellschafter Vergütungen für die Leistung von Diensten, die Überlassung von Kapital oder sonstiger Wirtschaftsgüter zahlt, unterliegen die Vergütungen der Hinzurechnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG, so daß es insgesamt nicht zu einer Minderung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft kommt. Für Vergütungen hingegen, die der Gesellschafter der Gesellschaft für deren Leistungen an ihn zahlt, gilt weder § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG noch eine vergleichbare Sondervorschrift. Insbes. fehlt es an einer Regelung, nach der die an die Personengesellschaft gezahlten Vergütungen vom Gesellschaftsgewinn und dem Gewinnanteil des zahlenden Gesellschafters abzuziehen wären; es gibt also keine ”negativen Sondervergütungen” (vgl. Woerner, Steuerberater-Kongreß-Report 1982, S. 193, 200; Biergans, ESt und Steuerbilanz, 5. Aufl., S. 104 ff.). Für Veräuße...