Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung einer aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: § 78b Abs 1 ZPO
Instanzenzug: OLG Celle Az: 8 U 44/17vorgehend LG Verden Az: 7 O 259/13nachgehend Az: VII ZR 158/18 Beschluss
Gründe
I.
1Gegen das der Beklagten am zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B. und T. , mit Schriftsatz vom Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis einschließlich , verlängert worden.
2Mit Schriftsatz vom haben die Rechtsanwälte Dr. B. und T. angezeigt, dass sie die Beklagte nicht mehr vertreten.
3Mit Schriftsatz vom hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. N. angezeigt, dass er die Vertretung der Beklagten übernommen hat.
4Mit Schreiben vom hat die Beklagte unter anderem ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. N. habe mitgeteilt, "dass er keine Nichtzulassungsbeschwerde erstellen werde, da er keinen rechtlichen Grund sehe, dass im Verfahren die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei[en]". Die Beklagte hat ferner beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen und auf einen vom datierenden, nicht unterschriebenen Entwurf einer Beschwerdebegründung seitens der Rechtsanwälte Dr. B. und T. sowie eigene Ergänzungen dieser Begründung Bezug genommen.
II.
51. Der Antrag der Beklagten, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, ist unbegründet, § 78b Abs. 1 ZPO.
6a) Abgesehen davon, dass nach Aktenlage das Mandat von Rechtsanwalt Dr. N. weiterhin besteht, die Beklagte also über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfügt, ist Voraussetzung für eine derartige Beiordnung unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ( Rn. 3; Beschluss vom - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
7Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. Rn. 5).
8b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel gerechtfertigt werden.
9Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt werden (vgl. Rn. 10). Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. Rn. 10; Beschluss vom - XII ZR 11/17 Rn. 8, MDR 2017, 1070; Beschluss vom - VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.).
102. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis zum verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR158.18.0
Fundstelle(n):
JAAAH-12308