BGH Beschluss v. - VII ZR 263/15

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Der Kläger begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Freigabe einer Domain. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Rechtsanwalt Dr. N., der für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Berufungsgerichts vom eingelegt hatte, hat keine Aussicht auf Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger macht geltend, Rechtsanwalt Dr. N. habe das Mandat niedergelegt. Jedenfalls sei das Mandat nachfolgend durch ihn selbst beendet worden. Der Kläger hat vor Ablauf der mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.

II.

21. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

3a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ( Rn. 2 m.w.N.).

4Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage und der Berufung auf der Grundlage der hierzu erfolgten Angaben des Klägers auf 10.000 € geschätzt und entsprechend festgesetzt. Es ist nicht erkennbar, dass die Gerichte dabei die in den Vorinstanzen vorgebrachten Umstände zur Höhe des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger diese - mit seiner eigenen Wertangabe übereinstimmende - Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. Rn. 3).

5b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts ( Rn. 3 m.w.N.).

62. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und eine Begründung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

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Fundstelle(n):
YAAAF-76514