BGH Beschluss v. - VII ZR 148/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Rechtsanwalt Dr. N., der für den Beklagten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil eingelegt hatte, hat keine Aussicht auf Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Beklagten spätestens am mitgeteilt. Nachdem der Beklagte Rechtsanwalt Dr. N. das Mandat entzogen hatte, beantragte er am Tag des Ablaufs der bereits mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

II.

2 Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für den Beklagten gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

3 Mit dem von dem Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom - VIII ZR 175/12, GuT-W 2013, 73; vom - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4).

III.

4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum nach § 544 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAE-60221