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Die Besteuerung der Leistungen aus einer Kapital-Lebensversicherung
I. Mehrfache Rechtsänderungen
Bis vor einem guten Jahrzehnt war die Besteuerung von Leistungen, die der Bezugsberechtigte aus einer Kapital-Lebensversicherung (Kapitalversicherung) erhält, kein Thema. Derartige Leistungen führten nicht zu einer Versteuerung. Erstmals vom Veranlagungszeitraum 1975 an unterwarf der Gesetzgeber dann die ”außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen” aus bestimmten Lebensversicherungen der Einkommensteuer. Die Besteuerung beschränkte sich dabei auf solche Lebensversicherungsverträge, die nicht den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG entsprachen, deren Prämien also nicht als Sonderausgaben abzugsfähig waren. Vom Veranlagungszeitraum 1989 an wollte der Gesetzgeber jedoch einkommensteuerlich die Lebensversicherungen in voller Breite erfassen (Art. 1 Steuerreformgesetz 1990, BGBl 1988 I S. 1093). Ein neu gefaßter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG regelte die Steuerpflicht. Die §§ 43 Abs. 1 Nr. 5, 43a Abs. 1 Nr. 2 und 45b EStG brachten die dazugehörigen Bestimmungen über die KESt. Das Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten vom 30. 6. 1989 (BGBl I S. 1267) hob alle diese Bestimmungen rückwirkend wieder auf und stellte den früheren Rechtszustand wieder h...