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NWB Nr. 10 vom Seite 685 Fach 19 Seite 1701

Der Versorgungsausgleich nach Scheidung der Ehe

von Richter am Oberlandesgericht Jürgen Kleist, Celle

Mit Wirkung vom ist durch das 1. EheRG das Familienrecht, insbes. das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht grundlegend neu geregelt worden (vgl. NWB F. 19 S. 1271). Ein Kernstück dieser Reform ist die Einführung des Versorgungsausgleich (VA) gewesen. Grundgedanke und System des VA sind relativ leicht zu verstehen, die Detailregelungen sind jedoch wegen der Verzahnung verschiedener Rechtsgebiete und der verschiedenartigsten Versorgungsmöglichkeiten kompliziert. Durch das VAHRG und seine Novellierung sind verschiedene grundlegende Änderungen vorgenommen worden, die z. T. aufgrund von Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 1980 S. 326; 1983 S. 342; 1984 S. 653; 1986 S. 53) erforderlich geworden sind. Für Ehescheidungen in der ehemaligen DDR vor dem gelten Regelungen über den Versorgungsausgleich nicht (Art. 234 § 6 EGBGB).

I. Grundgedanken

Der VA ist das Gegenstück zum Zugewinnausgleich. Dabei wird das bei Beginn der Ehe vorhandene Vermögen mit dem bei der Auflösung der Ehe vorhandenen Vermögen beider Ehegatten (getrennt) verglichen und der Differenzbetrag des Zuwachses zwischen den Eheleuten hälftig geteilt (§ 1378). Zu den davon erfaßten Vermögenswerten gehören die...

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