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FG Niedersachsen 25.10.2018 10 K 141/18, NWB 15/2019 S. 1005

Einkommensteuer | Rückwirkende Festsetzung von Kindergeld – § 66 Abs. 3 EStG als Regelung des Festsetzungsverfahrens

Das Niedersächsische entschieden, dass § 66 Abs. 3 EStG dem Festsetzungs- und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Norm unter Heranziehung ihrer Stellung im Gesetz. § 66 Abs. 3 EStG biete daher keine Grundlage dafür, die Auszahlung eines bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs für mehr als sechs Monate nach Antragstellung zurückliegende Zeiträume zu verweigern.

Anmerkung:

§ 66 Abs. 3 EStG regelt, dass das Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Norm gilt für Anträge, die nach dem eingehen (§ 52 Abs. 49a Satz 7 EStG). Zwar lagen im Streitfall die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, jedoch wäre in der Rechtsfolge bereits die Festsetzung des Kindergelds abzulehnen gewesen....

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