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Grunderwerbsteuer | Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG
Der Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG für einen vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Kaufvertrag entsteht im Fall der Ablehnung der Erfüllung gem. § 103 Abs. 2 InsO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Bezug: § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 2 InsO; § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG).
(1) Im Urteilsfall hatte die nunmehrige Insolvenzschuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem notariell beurkundeten Bauträgervertrag Miteigentumsanteile am Grundbesitz (vier noch fertig zu stellende Doppelhaushälften) erworben und die vom FA festgesetzte Grunderwerbsteuer bezahlt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde nach § 103 Abs. 2 InsO die Nichterfüllung des Bauträgervertrags gegenüber dem Vertragspartner erklärt.
(2) Das FA hob deswegen den Bescheid über Grunderwerbste...BStBl 2009 II S. 589