Altanschließer in den neuen Bundesländern und Bayern
1. Aufl. 2019
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Erster Teil: Altanschließer in den neuen Bundesländern und Bayern
§ 1 Begriff
1Der Begriff ”Altanschließer“ ist nicht gesetzlich definiert. Indessen ist er in den letzten Jahrzehnten vor allem betreffend Sachverhalte des Anschlussbeitragsrechts in den neuen Bundesländern in der öffentlichen und politischen Diskussion sowie in behördlichen und gerichtlichen Verfahren immer wieder und teils mit großer Breitenwirkung zur Sprache gebracht worden. Dies währt fort.
2Eine rechtliche Bezeichnung als ”Altanschließer“ gibt es nicht erst infolge der deutschen Wiedervereinigung. Eine Person oder ein Grundstück als Altanschließer zu bezeichnen, ist keine ”Erfindung“ aus den neuen Bundesländern. Vielmehr ist eine bestimmte Bezeichnung als ”Altanschließer“ in der Praxis zum bayerischen Kommunalabgabenrecht seit Jahrzehnten geläufig. Allerdings kommt dem Begriff ”Altanschließer“ in Bayern ein wesentlich anderer Bedeutungsinhalt zu als in den neuen Bundesländern. Es steht zu vermuten, dass den in den neuen Bundesländern u.a. an einer Differenzierung zwischen – grob gesprochen – ”Vorwendeanschließern“ und ”Nachwendeanschließern“ Interessierten die bayerische Rechtspraxis und der dort verwendete Begriff ni...