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Bilanzierung | Gewinnrealisierung bei stornobehafteten Provisionen
Ein Versicherungsvermittler muss stornobehaftete Provisionen nicht gewinnwirksam als Erlös erfassen, sondern gewinnneutral als erhaltene Anzahlungen gem. § 266 Abs. 3 C.3 HGB passivieren. Für eine gewinnwirksame Erfassung fehlt es aufgrund der Stornobehaftung an der Realisierung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Erst mit Ablauf der Stornofrist tritt eine Gewinnrealisierung ein.
Die [i]Kosten als Betriebsausgaben absetzbar mit den Provisionen zusammenhängenden Kosten sind als Betriebsausgaben sofort absetzbar und nicht zu aktivieren. Es handelt sich nicht um unfertige Leistungen i. S. von § 266 Abs. 2 B.I.2 HGB: Denn unfertige Leistungen setzen die Eigenschaft als Wirtschaftsgut voraus. Allgemeine und regelmäßig wiederkehrende Kosten wie Löhne, Abschreibungen oder Kfz-Kosten, die sich keiner bestimmten Vermittlung zuordnen lassen, beg...