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Umsatzsteuer | EuGH verneint Umsatzsteuerfreiheit für Fahrschulen
Der EuGH verneint eine Umsatzsteuerfreiheit für den Fahrschulunterricht für die Pkw-Klassen B und C1: Denn nach dem EuGH setzt die Umsatzsteuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten voraus, die sich auf ein breites und vielfältiges System von Stoffen beziehen. Dabei muss die Vertiefung und Entwicklung dieser Fähigkeiten und Kenntnisse vom Fortschritt und der [i] Art. 132 MwStSystRL Spezialisierung der Schüler oder Studenten abhängig sein. Eine Fahrschule bietet hingegen einen spezialisierten Unterricht an, der nicht mit einem Schul- oder Hochschulunterricht vergleichbar ist.
Die [i] § 4 Nr. 21 UStG nicht anwendbar Umsatzsteuerfreiheit des Art. 132 MwStSystRL wird im deutschen Recht durch § 4 Nr. 21 UStG umgesetzt. Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 21 UStG ist vom BFH aber bereits in einer früher...