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Bauleistungen in Deutschland und Österreich
Das Umsatzsteuerrecht gilt weitgehend EU-einheitlich. Um den verbreiteten Umsatzsteuerbetrug in der Baubranche einzuschränken, wurde den EU-Mitgliedstaaten erlaubt, für Bauleistungen einen Steuerschuldübergang (Reverse Charge) vorzusehen. Davon wurde vielfach Gebrauch gemacht – doch bietet der Rahmen einen beträchtlichen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung. Zwischen den Vorgaben in Deutschland und Österreich bestehen entscheidende Unterschiede – im Gegensatz zu den allgemein sehr gleichartigen Regelungen im Umsatzsteuerrecht.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Definition von Bauleistung und Bauwerk
Für grenzüberschreitende Leistungen sind (in beide Richtungen) umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Es gibt in Deutschland und Österreich eine gesetzliche Definition der Bauleistung (vgl. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, Abschnitt 13b.2 UStAE bzw. § 19 Abs. 1a Satz 5 öUStG, Rz. 2602c öUStR); Qualifikationsunterschiede bestehen u. a. für Reinigungsleistungen, Gerüstbau, den Aufbau von Material- und Bürocontainern, bei der Arbeitnehmerüberlassung und der Vermietung von Kränen.
Es bestehen in wichtigen Details Unterschiede bei den eingeschlossenen Leistungen, etwa bei der Überlassung von Baugeräten, und dies schlägt auf...