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Schenkung | Recht zur Umschreibung eines Oder-Kontos
Die in den Kontounterlagen vereinbarte und dokumentierte Regelung, wonach der überlebende Ehegatte berechtigt sein soll, das gemeinsame Sparkonto aufzulösen oder auf seinen Namen umzuschreiben, beinhaltet einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) und stellt eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten dar.
Waren zu Lebzeiten beide Ehegatten einzelverfügungsberechtigt und damit hinsichtlich des Guthabenbetrags auf dem Oder-Konto Gesamtgläubiger zu gleichen Teilen (§ 430 BGB), ist der dem Erblasser zu Lebzeiten zustehende hälftige Betrag aufgrund der getroffenen Vereinbarung in den Kontoeröffnungsunterlagen nicht in seinen Nachlass gefallen. Dies folgt insbesondere aus dem Zusatz, dass der überlebende Ehegatte berechtigt war, das bisherige Gemeinschaftskonto auf seinen eigenen Namen umschreiben la...