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BFH zur Übertragung einer Rücklage i. S. des § 6b EStG: Erst bei Anschaffung/Herstellung eines (Reinvestitions-)Wirtschaftsguts
Mit Urteil v. - VI R 50/16 (NWB HAAAH-07930) hat der BFH nun klargestellt, dass die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht möglich ist. Damit steht nun zweifelsfrei fest, dass eine Rücklage nach § 6b EStG nicht vor Anschaffung oder Herstellung des Reinvestitionswirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden darf. Eine Überführung ist vielmehr erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen werden kann. Mit diesem Urteil bestätigte der BFH die bereits bislang von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung (vgl. R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR) und hob das (NWB FAAAF-76380) auf.
Dem Streitfall lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern des Klägers erzielten im Wirtschaftsjahr 2005/2006 aus einem Grundstücksverkauf einen Gewinn in ihrem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb. Mangels sofortiger Reinvestition bildeten sie eine entsprechende Rücklage nach § 6b EStG. Diese Rücklage wollten sie bereits im Jahr 2006 in ihr So...