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Verdeckte Gewinnausschüttung bei grenzüberschreitender Überlassung einer Geschäftschance
Das Rechtsinstitut einer verdeckten Gewinnausschüttung lässt sich bei der Beratung von international agierenden Unternehmensgruppen und den zugehörigen Anteilseignern nicht gänzlich vermeiden. Wird im Zusammenhang mit der Aussicht auf zukünftige Vermögenszuwächse im betrieblichen Bereich insoweit auf konkrete Entgeltlichkeitsabreden zugunsten gesellschaftsrechtlich verbundener natürlicher oder juristischer Personen verzichtet, kann dem körperschaftsteuerlichen Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung bei einer sog. Geschäftschance praktische Relevanz zukommen. Werden insoweit betriebliche Auslandsbeteiligungen gehalten, stellen sich zahlreiche Folgefragen im Hinblick einer Abgrenzung zu „passiven Einkünften“ im Kontext des Außensteuergesetzes bzw. einer potenziell denkbaren Funktionsverlagerung.
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Rechtsinstitut verdeckte Gewinnausschüttung
[i]Briese, Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Grundlagen NWB WAAAE-85847 Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist anzunehmen, sofern eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung erfolgt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gew...