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Haftungsbescheid und bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners
(1) Die Pflicht des Vereinsvorstands zur Abgabe korrekter Steuererklärungen besteht auch vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit. (2) Der Vorstand hat die fortlaufende Pflicht, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) zu überprüfen. (3) Eine nur (möglicherweise) bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners muss das FA im Rahmen der Ermessensausübung bei Erlass des Haftungsbescheids nicht berücksichtigen. (4) In welchem Umfang die Haftungsschuld von der Restschuldbefreiung erfasst wird, ist erst nach dem Beschluss über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 4 InsO) zu klären (Bezug: § 34 Abs. 1, § 69, § 191 Abs. 1, § 149 Abs. 1, § 37 Abs. 1 AO; § 38, § 301 InsO).
(1) Die Klägerin war Erste Vorsitzende des Vorstands eines ursprünglich als gemeinnützig aner...