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BFH 14.11.2018 II R 8/16, StuB 6/2019 S. 253

Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG

Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i. S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen (Bezug: § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StraBEG).

Praxishinweise

Bis letztmals zum konnten Einkünfte oder Vermögen, die zuvor gegenüber dem FA nicht oder unvollständig angegeben worden waren, nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) unter bestimmten Voraussetzungen straf- und bußgeldfrei nacherklärt werden. Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt (vgl. NWB YAAAE-78954, BStBl 2015 II S. 164). Soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Buß...

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