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Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG
Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i. S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen (Bezug: § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StraBEG).
Bis letztmals zum konnten Einkünfte oder Vermögen, die zuvor gegenüber dem FA nicht oder unvollständig angegeben worden waren, nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) unter bestimmten Voraussetzungen straf- und bußgeldfrei nacherklärt werden. Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt (vgl. NWB YAAAE-78954, BStBl 2015 II S. 164). Soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Buß...