Bilanzierung und Bewertung virtueller Währungen ...
... nach HGB und Steuerrecht
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde definiert eine virtuelle Währung als digitale Abbildung von Wert, die nicht von einer Zentralbank oder Behörde geschaffen wird und auch keine Verbindung zu gesetzlichen Zahlungsmitteln haben muss. Dabei ist virtuelle Währung aber nicht gleich virtuelle Währung. Zu unterscheiden sind sie dahingehend, welche Werte bzw. Rechte die Blockchain-Tokens repräsentieren. Bei einer Blockchain handelt es sich um eine dezentrale Datenbank, die einzelne Datensätze (z. B. Transaktionsdaten) zeitlich aufeinanderfolgend und unveränderlich aufreiht. Sie entspricht somit einem dezentralen Transaktionsregister. Jeder Teilnehmer speichert dabei eine vollständige Kopie des gesamten Registers. Ein Token ist zu verstehen als digitale Einheit der Währung. Marx und Dallmann setzen sich mit Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisfragen bei virtuellen Währungen auseinander. Bedeutung und Heterogenität virtueller Währungen nehmen zu. Der Rechnungslegung fehlen bislang explizite Regelungen. Für HGB und Steuerrecht werden im Beitrag tragfähige Abbildungslösungen erarbeitet.
Aktuelle Entwicklungen bei Dienst- und Geschäftswagen
Regelmäßig kommt es bei Dienstwagen zu Diskussionen, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil zu erfassen ist. Ferner stellt sich bei den Geschäftswagen die Frage nach dem Betriebsausgabenabzug, der Ermittlung einer Nutzungsentnahme für private Zwecke und der Berechnung der nicht abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Seifert geht auf aktuelle Entwicklungen zu diesem Themenbereich ein. Hierbei werden das aktuelle und die jüngere BFH-Rechtsprechung dargestellt sowie die Neuregelungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2018) angesprochen.
Zurechnung von Einkünften bei unterjährigen Gesellschafterwechseln einer Personengesellschaft
Personengesellschaften nehmen ertragsteuerlich eine Sonderstellung ein; denn sie sind transparent, und die von ihnen erzielten Einkünfte werden den an ihnen beteiligten Gesellschaftern zugerechnet und bei ihnen der Einkommensteuer unterworfen. Kommt es im laufenden Wirtschaftsjahr zu einem Gesellschafterwechsel, löst dies die – gesetzlich nicht geregelte – Frage aus, ob die auf die übertragene Beteiligung entfallenden Einkünfte vollständig dem ausscheidenden Gesellschafter, eintretenden Gesellschafter oder beiden anteilig zuzurechnen sind. Der BFH löst sich in dem Urteil vom - IX R 35/17 von seiner bisherigen Rechtsprechung und räumt der Vertragsfreiheit der Beteiligten mehr Raum ein, auf die Tiede eingeht.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 6/2019 Seite 1
XAAAH-09750